Abschnitt 4 LMÜOPRdErl - Verfahren für die Unterrichtung des ML durch die Kontaktstelle
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- LMÜOPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Die Kontaktstelle berichtet dem ML mindestens einmal im Jahr zum Stand der Umsetzung des RdErl. und unverzüglich über besondere Vorkommnisse.
Dabei kann die Kontaktstelle gemäß § 9 NVOZustG Auskünfte von den Landkreisen und kreisfreien Städten fordern.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)