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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LMÜOPRdErl - Beschreibung des Verfahrens der Online-Probenahme

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

3.1
Beauftragung der Online-Probenahme

Die Online-Probenahme wird von der LMÜ als für den Betrieb zuständige Behörde bei der Kontaktstelle in Auftrag gegeben. Der Auftrag kann formlos per E-Mail (siehe Muster in Anlage 1 ) an die Kontaktstelle (Internethandel@laves.niedersachsen.de) erfolgen und sollte folgende Informationen enthalten:

  • Angebots-URL (Adresse Online-Shop),

  • Produktbezeichnung,

  • erforderliche Probenmenge (Menge für Gegen-/Zweitprobe mit berücksichtigen),

  • Untersuchungsziel bzw. Probenbörseprojektnummer,

  • Probenart (Plan-, Verdachts-, Verfolgsprobe),

  • ggf. die Angabe eine Alternativproduktes.

3.2
Bestellung

Der Auftrag wird von der Kontaktstelle als Länderauftrag an G@ZIELT weitergegeben. G@ZIELT verfügt bereits über die entsprechenden technischen Voraussetzungen (Prepaid-Kreditkarten, Zugang zu Online-Bezahldiensten, Hard- und Software usw.). Die einzelnen Schritte der Bestellung werden von G@ZIELT dokumentiert und dem Auftraggeberland zur Verfügung gestellt. Die Kontaktstelle leitet diese Informationen an die auftraggebende Behörde weiter bzw. stellt diese im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) bereit.

Die Kosten der Probenahme werden dem Land Niedersachsen zusammen mit den halbjährlich anfallenden Kosten für den Betrieb von G@ZIELT gemäß Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellt.

Nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage wird das Verfahren zur Erstattung des Kaufpreises sowie angefallener Versandkosten geregelt.

3.3
Entgegenahme der Proben

3.3.1 Die Lieferung der nicht kühlpflichtigen Proben erfolgt an die Kontaktstelle im LAVES.

3.3.2 Sofern eine Online-Probenahme bei leicht verderblichen Lebensmitteln für notwendig erachtet wird, ist dies mit der Kontaktstelle abzustimmen. Die Kontaktstelle wird mit dem jeweiligen Institut absprechen, ob dort eine Entgegenahme dieser Proben möglich ist.

3.3.3 Bei Ankunft der Sendung werden in der Kontaktstelle des LAVES folgende Schritte durchgeführt:

3.3.3.1
Abtrennen der Gegen-/Zweitprobe und Einlagerung in abschließbaren Schränken.

3.3.3.2
Ausfüllen des Probenahmeformulars mit der jeweiligen Probenkennung des Probenehmers "Internet" der jeweiligen LMÜ (z. B. LER-ONL-0001-2019) und Versand der Probe an das entsprechende Institut.

3.3.3.3
Versand des ausgefüllten Probenahmeformulars und weiterer für die LMÜ relevanten Dokumente (ggf. umfangreichere Informationen für die LMÜ werden in einem speziellen Ordner im FIS-VL hochgeladen).

3.4
Registrierung der Proben, Herstellerbenachrichtigung, Gegen-/Zweitprobe

3.4.1 Nach Empfang des Probenahmeformulars erfolgt die Probenregistrierung durch die LMÜ analog zur Probenregistrierung im stationären Handel.

3.4.2 Die LMÜ trägt die Daten der Probe über das Alternativformat im Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystem Niedersachsen (GeViN) ein. Die Probenahme ist unverzüglich aus GeViN über die Schnittstelle in das Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) zu übertragen, damit rechtzeitig die für die Probenuntersuchung erforderlichen Daten im LIMS vorliegen.

3.4.3 Der Versand eines Informationsschreibens erfolgt durch die LMÜ an den Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde (siehe Muster in Anlage 2 ), sowie, sofern bekannt, an den Hersteller des Erzeugnisses (siehe Muster in Anlage 3 ). In dem Schreiben ist auf die beim LAVES hinterlegte Gegen-/Zweitprobe und die entsprechende Möglichkeit der Erstellung eines Gegengutachtens durch einen privaten Sachverständigen hinzuweisen.

3.4.4 Sofern der Hersteller die Gegen-/Zweitprobe anfordert, wird diese von der Kontaktstelle an den Hersteller ausgehändigt.

3.4.5 Anderenfalls teilt die LMÜ der Kontaktstelle zu gegebener Zeit mit, wann die Gegen-/Zweitprobe vernichtet werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)