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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LMÜOPRdErl - Anwendung des Erlasses durch die zuständigen Behörden

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Erzeugnisse, die im Onlinehandel für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland angeboten werden (BGH, Urteil vom 30. 3. 2006 - I ZR 24/03; EuGH [Große Kammer], Urteil vom 7. 12. 2010 - Verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09), sind vorrangig und von der zuständigen Behörde in dem Bundesland zu beproben, in dem sich der Sitz des Händlers befindet.

Dies schließt eine Beprobung eines Erzeugnisses nicht aus, wenn der Händler seinen Sitz in einem anderen Bundesland oder außerhalb Deutschlands hat.

In der Regel sollten Probenahmen im Onlinehandel wie bei anderen Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmern vor Ort im Rahmen einer Betriebskontrolle oder aufgrund eines Probenbörsenprojekts erfolgen.

Nur in bestimmten Fällen, z. B. wenn vor Ort die Probe nicht erhältlich ist oder wenn aufgrund der Lagerung von Erzeugnissen in privaten Räumlichkeiten keine Betretung der Räume durch Kontrollpersonal möglich ist, ist eine Probenahme mittels einer Bestellung, ohne sich als Behörde zu erkennen zu geben, notwendig.

Die Überwachung der Einhaltung der Kühlkette beim Versand kühlpflichtiger Erzeugnisse sollte durch eine Betriebskontrolle mit Überprüfung der entsprechenden betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen erfolgen. Sofern eine Online-Probenahme bei leicht verderblichen Lebensmitteln in Einzelfällen für notwendig erachtet wird, ist dies mit der Kontaktstelle abzustimmen (siehe Nummer 3.3.2).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)