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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 LMÜOPRdErl - Benachrichtigung des Internethändlers

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

(zu Nummer 3.4.3)

Kopfbogen Landkreis, kreisfreie Stadt

Adresse Unternehmer

Amtliche Lebensmittelüberwachung;

Online-Probenahme mittels Bestellung in einem Online-Shop

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit unterrichte ich Sie über die Entnahme einer Probe Nr.: XX-ONL-XXXX-XXXX vom XX.XX.XXXX, Produkt XXX

Chargen-Nr./Los-Nr.:

MHD/Verbr. Datum:

EAN-Code:

Rechnungsnummer:

Tag der Probenahme:

Datum der Entsiegelung der Zweit-/Gegenprobe:

Aufbewahrungsort der Zweit-/Gegenprobe:

Die Probenahme erfolgte im Auftrag des Landkreises XY durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mittels Bestellung im Online-Shop des o. g. Betriebes.

Bei der Entnahme der Probe wurden eine versiegelte Zweit-/Gegenprobe, eine Kopie des Probenentnahmeprotokolls und die für die Probenbeurteilung relevanten Unterlagen (wie z. B. Screenshots der Bestellung) im LAVES (siehe Aufbewahrungsort der Zweit-/Gegenprobe) hinterlegt und werden auf Verlangen des Herstellers herausgegeben. Damit wird dem Hersteller die Möglichkeit gegeben, diese auf eigene Kosten und Gefahren durch einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Produktes XXX ergibt sich aus der Kennzeichnung bzw. Etikettierung und wurde über die Probenahme sowie die im LAVES hinterlegte Zweit-/Gegenprobe informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)