RL Qualität in Kitas 2-Erl,NI - Richtlinie Qualität in Kitas 2-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MK v. 26. 7. 2023 - 52-38 802/7-5 -

Vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)

- VORIS 21133 -

Bezug: RdErl. v. 23. 10. 2019 (Nds. MBl. S. 1460), geändert durch RdErl. v. 4. 12. 2019 (Nds. MBl. S. 1665)
- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 RL Qualität in Kitas 2 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften in Kindertagesstätten. Ziel der Förderung ist es, zusätzliches Personal für das Berufsfeld zu gewinnen sowie die Qualität in Kindertagesstätten durch zusätzliches Personal und Qualifizierungsmaßnahmen zu erhöhen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)

Abschnitt 2 RL Qualität in Kitas 2 - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Gefördert werden

2.1
die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 11 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und in altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt unterstützen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern aufgrund sozialer Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),

2.2
die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 10 Abs. 1 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben auch zur weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten (Zusatzkräfte Leitung),

2.3
Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Fach- und Leitungskräfte,

2.4
Einführungskurse für die nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie eingesetzten "Zusatzkräfte Betreuung", die nicht pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG sind und die noch keinen Einführungskurs absolviert haben.

2.5 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)

Abschnitt 3 RL Qualität in Kitas 2 - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

3.1 Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterleiten.

3.2 Letztempfänger sind Träger von Kindertagesstätten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)

Abschnitt 4 RL Qualität in Kitas 2 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften durch Entlastung und Qualifizierung (RL Qualität in Kitas 2)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas 2
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume vom 1. 8. 2023 bis 31. 12. 2024 und 1. 1. 2025 bis 31. 7. 2025 gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind

4.2.1
Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Betreuung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass diese Kräfte, sofern sie sich nicht in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 oder 3 NKiTaG befinden oder eine solche Ausbildung oder ein solches Studium im Förderzeitraum dieser Richtlinie aufnehmen, bis zum Ende des jeweiligen Förderzeitraums nach Nummer 4.1 einen Einführungskurs nach Nummer 2.4 absolvieren;

4.2.2
Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Leitung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über einen Sekundarabschluss I und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen;

4.2.3
Sachausgaben für die Qualifizierung von pädagogischen Fach- und Leitungskräften nach Nummer 2.3, wenn es sich um eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nach einem von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Curriculum handelt, die

  1. a)

    Kompetenzen für die Wahrnehmung von Leitungstätigkeiten vermittelt oder

  2. b)

    für die heilpädagogische Förderung von Kindern in integrativen Gruppen in Kindertagesstätten qualifiziert und

  3. c)

    der Bildungsträger über das im Auftrag des niedersächsischen Kultusministeriums und durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt;

4.2.4
Sachausgaben für Einführungskurse nach Nummer 2.4, wenn es sich um einen von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die AEWB vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt.

4.3 Die Höhe der Zuwendung für die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ergibt sich aus der zur Verfügung stehendenden Summe an Haushaltsmitteln für den jeweiligen Förderzeitraum nach Nummer 4.1 auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII veröffentlichten Statistik zum Stichtag 1. 3. 2022 jeweils zur Hälfte

  1. a)

    aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers gefördert werden, an der landesweiten Gesamtzahl dieser Gruppen, sowie

  2. b)

    aus dem Anteil der Zahl der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl dieser Kinder.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 540)