3.1 Das Gutachten soll der über die Versetzung in den Ruhestand bzw. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entscheidenden Behörde eine umfassende und auch verwaltungsgerichtlich überprüfbare Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Daher ist ein medizinisches Votum nicht nur zur Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit abzugeben, sondern auch, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme vermieden werden könnte. Eine Rehabilitationsmaßnahme soll nur empfohlen werden, wenn Aussicht auf deren Erfolg besteht.
3.2 Zur Frage der gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung ist - wenn die anfordernde Behörde keine konkreten Angaben gemacht hat - in der Regel Stellung zur allgemeinen Leistungsfähigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes zu nehmen. Dabei sind pauschalierte Empfehlungen (z. B. Verwaltungstätigkeit) zu vermeiden.
3.3 Von der kommunalen Behörde des ÖGD sind die Daten zu übermitteln, die für die Entscheidung über die Frage der Dienstfähigkeit oder einem etwaigen anderen Einsatz erforderlich sind. Dazu gehört grundsätzlich das Ergebnis der Untersuchung (Krankheitsbild einschließlich - soweit erforderlich - der Beschreibung des Krankheitsverlaufs) sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die anfordernde Dienststelle ist zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit erforderlich ist. In jedem Einzelfall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
3.4 Dem ärztlichen Gutachten sind die persönlichen Daten der Beamtin oder des Beamten (Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum), die Art der Identifikation (z. B. Vorlage des Personalausweises/Reisepasses oder "von Person bekannt") sowie das Datum der persönlichen Untersuchung voranzustellen. Die folgenden gutachterlichen Zielfragen müssen beantwortet werden:
3.4.1
Welches Krankheitsbild liegt vor? Wie ist die bisherige Entwicklung und wie ist das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu beurteilen?
3.4.2
Bestehen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich und ggf. welche? (Beispiele: Kein Publikumsverkehr, Unterbrechungen erforderlich, Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich, nur Arbeiten ohne Zeitdruck, Entlastung von bestimmten Aufgaben)
3.4.3
Welche Behandlungsmaßnahmen wurden bisher zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durchgeführt und mit welchem Erfolg?
3.4.4
Sind zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ggf. weitere Behandlungsmaßnahmen erfolgversprechend und wenn ja, welche? Ist die Bereitstellung von Hilfsmitteln, z. B. Stehpult, erforderlich?
3.4.5
Liegt die gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung vor, ggf. auch in Teilzeit oder mit Qualifizierungsmaßnahme? Welche Leistungseinschränkungen sind bei einer anderweitigen Verwendung zu berücksichtigen? Ist eine anderweitige Verwendung für eine Tätigkeit, wie sie aus dem Auftrag hervorgeht, möglich?
3.4.6
Ist mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit zu rechnen und ggf. innerhalb welchen Zeitraumes? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 2 NBG zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegen müssen.
3.4.7
Ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll und wenn ja, nach welchem Schema?
3.4.8
Besteht aus medizinischer Sicht eine begrenzte Dienstfähigkeit, d. h. kann die Beamtin oder der Beamte noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ihren oder seinen Dienst verrichten (Begründung erforderlich)?
3.4.9
Wird die Beamtin oder der Beamte wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen (Schwächung der körperlichen, seelischen oder geistigen Kräfte) aus ärztlicher Sicht für dienstunfähig gehalten (Begründung erforderlich)?
3.4.10
Wird für den Fall der Versetzung in den Ruhestand eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten? Wenn ja, in welchem Zeitabstand?