Abschnitt 2 ÄUBRdErl - Untersuchungsauftrag
Bibliographie
- Titel
- Ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des Landes im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- ÄUBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
2.1 Das ärztliche Gutachten wird schriftlich direkt beim medizinischen Fachdienst der zuständigen kommunalen Behörde des ÖGD eingeholt. Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Eine Übersendung per Fax oder E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
2.2 Mit dem Untersuchungsauftrag wird dem medizinischen Fachdienst der Untersuchungszweck unter Nennung der Rechtsgrundlagen im BeamtStG sowie NBG und aller bekannten Umstände mitgeteilt, die für die Abfassung eines aussagekräftigen ärztlichen Gutachtens wesentlich sind. Der Untersuchungsauftrag hat sich ausschließlich auf Tatsachen und nicht auf Mutmaßungen oder Gerüchte zu stützen. Wichtige Unterlagen (z. B. Atteste, Stellungnahmen von Vorgesetzten) sind beizufügen. Der landeseinheitliche Vordruck "Amtsärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit" (030-022) und zusätzlich für Beamtinnen und Beamte an öffentlichen Schulen "Fragebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit" (030-023) ist der kommunalen Behörde des ÖGD ausgefüllt insbesondere mit folgenden Angaben zur Verfügung zu stellen:
2.2.1
Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum;
2.2.2
Dienst- oder Amtsbezeichnung;
2.2.3
Dienststelle mit Anschrift, Privatanschrift;
2.2.4
Ausgeübte Funktion (z. B. Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan, ggf. unter Berücksichtigung besonderer zusätzlicher Aufgaben, bei Lehrpersonal: ggf. Stundenplan beifügen);
2.2.5
Nebentätigkeiten, Art und Umfang in Wochenstunden (§ 40 BeamtStG und §§ 70 ff. NBG);
2.2.6
ggf. Beschreibung alternativer Verwendungsmöglichkeiten;
2.2.7
wöchentliche Arbeitszeit (Stunden), ggf. unter Angabe von in Anspruch genommenen Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen (z. B. Altersermäßigung, Schwerbehindertenermäßigung, vorübergehend herabgesetzte Dienstfähigkeit), besondere Belastungen in der ausgeübten Funktion;
2.2.8
Anlass für die Begutachtung (Antrag der Beamtin oder des Beamten/Zurruhesetzungsverfahren auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten) mit hinreichender Begründung;
2.2.9
Angaben zu Leistungseinschränkungen und ggf. zu entlastenden Maßnahmen, die zur Anwendung gekommen sind. Insbesondere ist auf etwaige besondere physische und psychische Belastungen, denen die Beamtin oder der Beamte im Amt ausgesetzt ist, hinzuweisen. Auch Auszüge aus der Personalakte sind zu übersenden, soweit dies für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist. Der Gutachterin oder dem Gutachter bleibt es unbenommen, weitere Aktenauszüge anzufordern. Beihilfeakten dürfen nur unter den in § 89 Satz 4 NBG genannten Voraussetzungen verwendet oder weitergegeben werden;
2.2.10
Angaben zum Umfang von krankheitsbedingten Fehlzeiten während der letzten fünf Jahre (mit Datum, zurzeit arbeitsunfähig krank?), soweit diese Daten für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit offensichtlich erforderlich sind;
2.2.11
Angaben zu stattgefundenen und laufenden Maßnahmen der anfordernden Dienststelle, um die Beamtin oder den Beamten zu unterstützen und die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. Mitarbeitergespräche);
2.2.12
Angaben zu dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz, soweit sie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten erforderlich sein können;
2.2.13
ggf. Angaben zu einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung, seit wann, ggf. bis
wann) oder einer anerkannten Gleichstellung und anerkannten Nachteilsausgleichen (konkret
benennen).
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1437)