Abschnitt 4 ÄUBRdErl - Zusatzgutachten
Bibliographie
- Titel
- Ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des Landes im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- ÄUBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
4.1 Für die Abfassung des ärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstunfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit kann es erforderlich sein, dass zusätzlich ärztliche Auskünfte bzw. ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt werden müssen. In diesem Fall teilt die kommunale Behörde des ÖGD der oder dem Dienstvorgesetzten mit, welche weiteren ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Dienstvorgesetzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -).
4.2 Sofern die Hinzuziehung externer Fachgutachterinnen oder Fachgutachter erforderlich ist, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten Art und Umfang der vorgesehenen zusätzlichen Untersuchung mit und fordert sie oder ihn auf, sich auch dieser Untersuchung zu unterziehen. Die kommunale Behörde des ÖGD erhält eine Kopie der Untersuchungsaufforderung.
4.3 Die kommunale Behörde des ÖGD übermittelt der von ihr zu beauftragenden Gutachterin oder dem von ihr zu beauftragendem Gutachter eine möglichst genaue medizinische Fragestellung. Die Zusatzgutachten werden der kommunalen Behörde des ÖGD übersandt. Sollte im Einzelfall eine Weitergabe an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten erforderlich sein, muss das Zusatzgutachten den Anforderungen der Nummer 3.3 entsprechen.
4.4 Kosten für Zusatzgutachten und zusätzliche ärztliche Auskünfte werden von der anfordernden Dienststelle übernommen. Nach Bestätigung der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten durch die kommunale Behörde des ÖGD erfolgt die Leistung direkt gegenüber der begutachtenden Stelle. Eine Kostenübernahmeerklärung der anfordernden Dienststelle ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, dass die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens mit einer stationären Aufnahme der Beamtin oder des Beamten oder ansonsten mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist. Die Kosten für Zusatzgutachten werden grundsätzlich nach § 5 GOÄ i. d. F. vom 9.2.1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.10.2019 (BGBl. I S. 1470), abgerechnet mit der Maßgabe, dass ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes nicht zulässig ist. Die kommunale Behörde des ÖGD weist Zusatzgutachterinnen und Zusatzgutachter bei der Beauftragung hierauf hin. Sollte eine Abrechnung nach der GOÄ nicht möglich sein, kann die Abrechnung nach dem JVEG vorgenommen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1437)