NWindPVBetG,NI - Niedersächsisches Windenergie- und Photovoltaikanlagenbeteiligungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Vom 17. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31- VORIS 28010 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Anwendungsbereich3
Akzeptanzabgabe4
Verwendung der Akzeptanzabgabe und von Zuwendungen nach § 6 EEG 20235
Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung6
Erneutes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung7
Überwachung, Zulassung von Ausnahmen8
Ordnungswidrigkeiten9
Verordnungsermächtigungen10
Evaluation, Berichterstattung11

Artikel 2 des Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 17. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31)

§ 1 NWindPVBetG - Zweck des Gesetzes

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land im Sinne des § 2 Nr. 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieanlagen) und von Freiflächenanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 3 des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG) zu erhalten und zu steigern.

§ 2 NWindPVBetG - Begriffsbestimmungen

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Ein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Windenergie- oder Freiflächenanlagen, die jeweils in einem engen räumlichen Zusammenhang zueinander errichtet werden sollen und deren erforderliche Genehmigungen gemeinsam beantragt wurden; dabei sind Freiflächenvorhaben Vorhaben, die Freiflächenanlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen, und Windenergievorhaben Vorhaben, die Windenergieanlagen umfassen.

(2) 1Ein Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die für eine Anlage oder die Anlagen eines Vorhabens erforderliche Genehmigung beantragt oder der die Windenergieanlage oder alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens errichtet oder austauscht oder der ein Freiflächenvorhaben errichtet oder mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen des Vorhabens austauscht. 2Nach Inbetriebnahme der Anlage oder der Anlagen eines Vorhabens ist Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes derjenige, der die Windenergieanlage, alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens oder das Freiflächenvorhaben, jeweils auch als Rechtsnachfolger, betreibt.

§ 3 NWindPVBetG - Anwendungsbereich

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Windenergieanlagen, die jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und eine installierte Leistung von 1 Megawatt oder mehr haben, sowie für Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2. 2Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für

  1. 1.

    Windenergieanlagen, deren Genehmigung vor dem 19. April 2024 beantragt wurde und in deren Genehmigungsverfahren die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 zugegangen ist, und

  2. 2.

    Freiflächenvorhaben, deren Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

3Dieses Gesetz ist jedoch auf ein Repowering von Anlagen anzuwenden, wenn

  1. 1.

    eine am 19. April 2024 vorhandene Windenergieanlage im Sinne des Satzes 1 durch eine Anlage mit mindestens gleicher Leistung und Höhe vollständig ausgetauscht werden soll und die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 zugegangen ist oder

  2. 2.

    bei einem am 19. April 2024 vorhandenen Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht werden soll und die hierfür erforderliche Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt dieses Gesetz auch nicht für

  1. 1.

    Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), sind,

  2. 2.

    Freiflächenvorhaben, die Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG umfassen, und

  3. 3.

    Freiflächenvorhaben, die besondere Solaranlagen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), auf Moorböden im Sinne des § 3 Nr. 34a EEG 2023 umfassen.

§ 4 NWindPVBetG - Akzeptanzabgabe

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Der Vorhabenträger einer Windenergieanlage oder eines Freiflächenvorhabens ist verpflichtet,

  1. 1.

    den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden und

  2. 2.

    im Fall, dass gemeindefreie Gebiete von der Errichtung einer Anlage betroffen sind, den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Satz 3 EEG 2023 betroffenen Landkreisen

insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als Akzeptanzabgabe zu zahlen. 2Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, so ist der nach Satz 1 zu zahlende Betrag entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 5 EEG 2023 auf die betroffenen Kommunen aufzuteilen. 3Die Zahlung ist jährlich ab dem Jahr zu leisten, das auf die Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens folgt. 4Ein Vorhabenträger, der mit den betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG 2023 schließt, die ihn zu Zuwendungen in einer dem Satz 1 entsprechenden Höhe für die in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EEG 2023 genannten Strommengen verpflichtet, ist für die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit, wenn er die Vereinbarung dem für Energie zuständigen Ministerium (Fachministerium) innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens vorlegt.

(2) 1Der Vorhabenträger hat dem Fachministerium innerhalb eines Jahres nach Zugang der Endabrechnung des Netzbetreibers, bezogen auf den von der Endabrechnung erfassten Zeitraum, für jede Windenergieanlage, jedoch für alle von ihm betriebenen Anlagen eines Windenergievorhabens zusammen, sowie für jedes Freiflächenvorhaben die tatsächlich je Kalenderjahr eingespeiste Strommenge mitzuteilen. 2Der Mitteilung nach Satz 1 ist als Nachweis über die tatsächlich eingespeiste Strommenge eine Bescheinigung des Netzbetreibers, eine Kopie von dessen Endabrechnung oder eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin oder eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder der von diesen Personen erstellte oder geprüfte Jahresabschluss beizufügen. 3Bei Vorhabenträgern, die nach § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), von der Prüfungspflicht des § 316 des Handelsgesetzbuchs ausgenommen sind, genügt als Nachweis im Sinne des Satzes 2 die Vorlage ihres Jahresabschlusses. 4Für Vorhabenträger, die nach Absatz 1 Satz 4 von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; diese Vorhabenträger haben ergänzend zu Satz 1 nach Zugang der Endabrechnung des Netzbetreibers für ihre Windenergieanlagen auch die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz mitzuteilen, wenn sie hierfür eine Erstattung von 0,2 Cent je Kilowattstunde nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 erhalten haben.

(3) Kommt ein Vorhabenträger seiner Verpflichtung zur Zahlung nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so kann das Fachministerium die Höhe der Akzeptanzabgabe auf der Grundlage einer plausiblen Schätzung festsetzen und anordnen, dass der Vorhabenträger eine Zahlung in der festgesetzten Höhe zu leisten hat.