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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7 NWindPVBetG - Erneutes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Ist nach § 6 Abs. 2 Satz 4 eine befristete weitere finanzielle Beteiligung angeboten worden, so ist der Vorhabenträger verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 1 bis 3 zu unterbreiten. 2Ist das erneute Angebot wiederum auf eine befristete Beteiligung gerichtet, so sind solange erneute Angebote entsprechend Satz 1 zu unterbreiten, bis die Gesamtlaufzeit der Anlage oder der vom Angebot umfassten Anlagen eines Vorhabens durch die weitere finanzielle Beteiligung abgedeckt ist. 3Für erneute Angebote nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 6 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung spätestens sechs Monate nach dem Unterbreiten des erneuten Angebots zu erfolgen hat.

(2) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.