§ 7 NWindPVBetG - Erneutes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
- Amtliche Abkürzung
- NWindPVBetG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) 1Ist nach § 6 Abs. 2 Satz 4 eine befristete weitere finanzielle Beteiligung angeboten worden, so ist der Vorhabenträger verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 1 bis 3 zu unterbreiten. 2Ist das erneute Angebot wiederum auf eine befristete Beteiligung gerichtet, so sind solange erneute Angebote entsprechend Satz 1 zu unterbreiten, bis die Gesamtlaufzeit der Anlage oder der vom Angebot umfassten Anlagen eines Vorhabens durch die weitere finanzielle Beteiligung abgedeckt ist. 3Für erneute Angebote nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 6 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung spätestens sechs Monate nach dem Unterbreiten des erneuten Angebots zu erfolgen hat.
(2) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.