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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11 NWindPVBetG - Evaluation, Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1Die Landesregierung evaluiert die Regelungen in den §§ 4, 6 und 7 und legt dem Landtag hierüber, erstmals zum 30. Juni 2026, einen Bericht vor. 2In dem Bericht sind insbesondere darzustellen:

  1. 1.

    die Höhe der im Berichtszeitraum in jedem Kalenderjahr je Gemeinde und je Landkreis nach § 4 geleisteten Zahlungen sowie die Höhe der in jedem Kalenderjahr für die Gemeinden und die Landkreise insgesamt nach § 4 geleisteten Zahlungen sowie

  2. 2.

    der Umfang und die Art der weiteren finanziellen Beteiligung der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der betroffenen Gemeinden und Landkreise nach den §§ 6 und 7 je Windenergieanlage oder je Vorhaben für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums.

3Die Landesregierung benennt in dem Bericht weitere mögliche Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung, wenn diese aufgrund der Evaluation erforderlich sind. 4Nach der erstmaligen Berichterstattung hat die Landesregierung dem Landtag jeweils nach Ablauf von zwei Jahren weitere, den Sätzen 2 und 3 entsprechende Berichte zur Wirksamkeit des Gesetzes vorzulegen.