§ 1 NWindPVBetG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
- Amtliche Abkürzung
- NWindPVBetG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land im Sinne des § 2 Nr. 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieanlagen) und von Freiflächenanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 3 des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG) zu erhalten und zu steigern.