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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 NWindPVBetG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Das Fachministerium wird ermächtigt, zum Ziel der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes (Evaluation), zur Überprüfung der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Pflichten und zur Bestimmung der Höhe der Zahlungen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, und die Nachweise nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4,

  2. 2.

    die Verwendung der Mittel aus der Abgabe nach § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4,

  3. 3.

    die Angaben, die in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 zur Verwendung der Finanzmittel aufzunehmen sind, sowie die Art der Darstellung der Bekanntmachung,

  4. 4.

    die Informationen, die in das Angebot zu der jeweiligen Art der weiteren finanziellen Beteiligung nach § 6 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, aufzunehmen sind, und

  5. 5.

    den Inhalt der Mitteilung nach § 6 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3, insbesondere über die zur Darlegung der Berechnung und der Angemessenheit des Angebots erforderlichen Angaben.