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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 NWindPVBetG - Akzeptanzabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Der Vorhabenträger einer Windenergieanlage oder eines Freiflächenvorhabens ist verpflichtet,

  1. 1.

    den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffenen Gemeinden und

  2. 2.

    im Fall, dass gemeindefreie Gebiete von der Errichtung einer Anlage betroffen sind, den im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Satz 3 EEG 2023 betroffenen Landkreisen

insgesamt 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als Akzeptanzabgabe zu zahlen. 2Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, so ist der nach Satz 1 zu zahlende Betrag entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 5 EEG 2023 auf die betroffenen Kommunen aufzuteilen. 3Die Zahlung ist jährlich ab dem Jahr zu leisten, das auf die Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens folgt. 4Ein Vorhabenträger, der mit den betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG 2023 schließt, die ihn zu Zuwendungen in einer dem Satz 1 entsprechenden Höhe für die in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EEG 2023 genannten Strommengen verpflichtet, ist für die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit, wenn er die Vereinbarung dem für Energie zuständigen Ministerium (Fachministerium) innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens vorlegt.

(2) 1Der Vorhabenträger hat dem Fachministerium innerhalb eines Jahres nach Zugang der Endabrechnung des Netzbetreibers, bezogen auf den von der Endabrechnung erfassten Zeitraum, für jede Windenergieanlage, jedoch für alle von ihm betriebenen Anlagen eines Windenergievorhabens zusammen, sowie für jedes Freiflächenvorhaben die tatsächlich je Kalenderjahr eingespeiste Strommenge mitzuteilen. 2Der Mitteilung nach Satz 1 ist als Nachweis über die tatsächlich eingespeiste Strommenge eine Bescheinigung des Netzbetreibers, eine Kopie von dessen Endabrechnung oder eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin oder Steuerberaterin oder eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder der von diesen Personen erstellte oder geprüfte Jahresabschluss beizufügen. 3Bei Vorhabenträgern, die nach § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), von der Prüfungspflicht des § 316 des Handelsgesetzbuchs ausgenommen sind, genügt als Nachweis im Sinne des Satzes 2 die Vorlage ihres Jahresabschlusses. 4Für Vorhabenträger, die nach Absatz 1 Satz 4 von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; diese Vorhabenträger haben ergänzend zu Satz 1 nach Zugang der Endabrechnung des Netzbetreibers für ihre Windenergieanlagen auch die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz mitzuteilen, wenn sie hierfür eine Erstattung von 0,2 Cent je Kilowattstunde nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 erhalten haben.

(3) Kommt ein Vorhabenträger seiner Verpflichtung zur Zahlung nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so kann das Fachministerium die Höhe der Akzeptanzabgabe auf der Grundlage einer plausiblen Schätzung festsetzen und anordnen, dass der Vorhabenträger eine Zahlung in der festgesetzten Höhe zu leisten hat.