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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NWindPVBetG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Ein Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Windenergie- oder Freiflächenanlagen, die jeweils in einem engen räumlichen Zusammenhang zueinander errichtet werden sollen und deren erforderliche Genehmigungen gemeinsam beantragt wurden; dabei sind Freiflächenvorhaben Vorhaben, die Freiflächenanlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen, und Windenergievorhaben Vorhaben, die Windenergieanlagen umfassen.

(2) 1Ein Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die für eine Anlage oder die Anlagen eines Vorhabens erforderliche Genehmigung beantragt oder der die Windenergieanlage oder alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens errichtet oder austauscht oder der ein Freiflächenvorhaben errichtet oder mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen des Vorhabens austauscht. 2Nach Inbetriebnahme der Anlage oder der Anlagen eines Vorhabens ist Vorhabenträger im Sinne dieses Gesetzes derjenige, der die Windenergieanlage, alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens oder das Freiflächenvorhaben, jeweils auch als Rechtsnachfolger, betreibt.