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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 NWindPVBetG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG)
Amtliche Abkürzung
NWindPVBetG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Windenergieanlagen, die jeweils eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und eine installierte Leistung von 1 Megawatt oder mehr haben, sowie für Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2. 2Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für

  1. 1.

    Windenergieanlagen, deren Genehmigung vor dem 19. April 2024 beantragt wurde und in deren Genehmigungsverfahren die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 zugegangen ist, und

  2. 2.

    Freiflächenvorhaben, deren Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

3Dieses Gesetz ist jedoch auf ein Repowering von Anlagen anzuwenden, wenn

  1. 1.

    eine am 19. April 2024 vorhandene Windenergieanlage im Sinne des Satzes 1 durch eine Anlage mit mindestens gleicher Leistung und Höhe vollständig ausgetauscht werden soll und die Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 zugegangen ist oder

  2. 2.

    bei einem am 19. April 2024 vorhandenen Freiflächenvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht werden soll und die hierfür erforderliche Genehmigung der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem 19. April 2024 bekannt gegeben worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt dieses Gesetz auch nicht für

  1. 1.

    Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), sind,

  2. 2.

    Freiflächenvorhaben, die Agri-Photovoltaikanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 4 NKlimaG umfassen, und

  3. 3.

    Freiflächenvorhaben, die besondere Solaranlagen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), auf Moorböden im Sinne des § 3 Nr. 34a EEG 2023 umfassen.