SportMVerlRdErl,NI - Sportmedaille-Verleihungsrunderlass

Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMVerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

RdErl. d. MI v. 29. 11. 2016 - L 3-11 219/1 -

Vom 29. November 2016 (Nds. MBl. S. 1204)

Geändert durch Runderlass vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)

- VORIS 11430 -

- Im Einvernehmen mit der StK -

Bezug:Beschl. d. LReg v. 29. 11. 2016 (Nds. MBl. S. 1202)
- VORIS 11430 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zielsetzung1
Verleihung2
Voraussetzungen3
Kategorien4
Sonderauszeichnung der Niedersächsischen Ministerpräsidentin oder des Niedersächsischen Ministerpräsidenten5
Auswahlverfahren6
Zusammensetzung und Berufung der Jury7
Beschlussfassung8
Inkrafttreten9

Abschnitt 1 SportMVerlRdErl - Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMVerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Die Sportmedaille wird für herausragende Verdienste und beispielhafte Initiativen im Bereich des Sports verliehen, die in besonderer Weise die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft sichtbar machen. Die Auszeichnung soll dazu anregen, sportliches Engagement weiterzuführen und die Entwicklung des Sports ideenreich zu gestalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)

Abschnitt 2 SportMVerlRdErl - Verleihung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMVerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Die Sportmedaille wird jährlich von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten an Einzelpersonen, Mannschaften oder Sportvereine auf Empfehlung einer Jury verliehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)

Abschnitt 3 SportMVerlRdErl - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMVerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

3.1 Auszuzeichnende Personen müssen

  • ihren ständigen Wohnsitz in Niedersachsen haben oder Mitglied eines niedersächsischen Sportvereins sein und

  • einen beispielhaften Beitrag für das Ansehen des Sports in Niedersachsen geleistet haben.

3.2 Die in Nummer 3.1 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend für auszuzeichnende Mannschaften.

3.3 Auszuzeichnende Vereine müssen

  • ihren Sitz in Niedersachsen haben und

  • einen beispielhaften Beitrag für das Ansehen des Sports in Niedersachsen geleistet haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)

Abschnitt 4 SportMVerlRdErl - Kategorien

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMVerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Die Verleihung wird in folgenden Kategorien vorgenommen:

4.1 Kategorie A: Hohe sportliche Leistungen

  • Bis zu drei Sportmedaillen können für internationale Erfolge von aktiven Sportlerinnen oder Sportlern oder Mannschaften vergeben werden.

  • Bis zu drei Sportmedaillen können für internationale Erfolge von aktiven Nachwuchssportlerinnen oder Nachwuchssportlern oder Nachwuchsmannschaften vergeben werden.

4.2 Kategorie B: Ehrenamtliches Engagement

Bis zu vier Sportmedaillen können für ehrenamtliches Engagement in niedersächsischen Sportvereinen vergeben werden.

4.3 Kategorie C: Beispielhafte Vereinsarbeit

Bis zu vier Sportmedaillen können für beispielhafte Arbeit in niedersächsischen Sportvereinen vergeben werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)