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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SportMVerlRdErl - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMVerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

3.1 Auszuzeichnende Personen müssen

  • ihren ständigen Wohnsitz in Niedersachsen haben oder Mitglied eines niedersächsischen Sportvereins sein und

  • einen beispielhaften Beitrag für das Ansehen des Sports in Niedersachsen geleistet haben.

3.2 Die in Nummer 3.1 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend für auszuzeichnende Mannschaften.

3.3 Auszuzeichnende Vereine müssen

  • ihren Sitz in Niedersachsen haben und

  • einen beispielhaften Beitrag für das Ansehen des Sports in Niedersachsen geleistet haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)