Abschnitt 8 SportMVerlRdErl - Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
- Redaktionelle Abkürzung
- SportMVerlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11430
8.1 Den Vorsitz in der Jury führt die Vertreterin oder der Vertreter des für Sport zuständigen Ministeriums. Die Sitzungen der Jury werden von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen.
8.2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Jurymitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet.
8.3 Mitglieder der Jury nehmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil, wenn eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger oder die Organisation, der sie angehören, von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen ist. Eine Auszeichnung eines Mitglieds der Jury während dessen Amtszeit ist nicht möglich.
8.4 Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Jury nicht beschlussfähig, können die anwesenden Mitglieder beschließen, dass die von ihnen erarbeiteten Beschlussvorschläge den nicht anwesenden Mitgliedern zur Abstimmung im Umlaufverfahren zugesandt werden.
8.5 Die Jury beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, im Fall nach Nummer 8.4 Satz 2 mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Jurymitglieds.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)