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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SportMVerlRdErl - Sonderauszeichnung der Niedersächsischen Ministerpräsidentin oder des Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verleihung der Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMVerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Daneben kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident eine Sportmedaille

  • ohne Juryempfehlung,

  • außerhalb der Kategorien und

  • unabhängig vom Vorliegen der in Nummer 3 genannten Voraussetzungen

verleihen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 11. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622)