OSArbRdErl,NI - Oberschularbeit-Runderlass

Die Arbeit in der Oberschule

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
OSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 21.5.2017 - 32-81028 -

Vom 21. Mai 2017 (SVBl. S. 366)

Zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. "Die Arbeit in der Oberschule" v. 7.7.2011 (SVBl. S. 257; ber. SVBl2012 S. 268), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 221) und 23.6.2015 (SVBl. S. 310; ber. S. 418)
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 461) - VORIS 22410 -

  4. d)

    RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301)
    - VORIS 22410 -

  5. e)

    RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2021 (SVBl. S. 516) - VORIS 22410 -

  6. f)

    RdErl. "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" v. 10.5.2011 (SVBl. S. 226)
    - VORIS 22410 -

  7. g)

    RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -

  8. h)

    RdErl. "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222)
    - VORIS 22410 -

  9. i)

    RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -

  10. j)

    Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -

  11. k)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340)
    - VORIS 22410 -

  12. l)

    Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 224100141 -

  13. m)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. S. 16, ber. S. 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. 6/2016 S. 332)
    - VORIS 22410 -

  14. n)

    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -

  15. o)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -

  16. p)

    RdErl. "Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen" v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -

  17. q)

    RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. S. 291)
    - VORIS 22410 -

  18. r)

    Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.9.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -

  19. s)

    Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -

  20. t)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -

  21. u)

    RdErl. "Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen" v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -

Inhalt(1)Abschnitt
Stellung der Oberschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens1
Aufgaben und Ziele2
Stundentafeln3
Organisation von Lernprozessen4
Berufs- und Studienorientierung / Berufsbildung5
Differenzierung und Förderung6
Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse7
Zusammenarbeit mit anderen Schulen8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten9
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule10
Entscheidungsspielräume11
Schlussbestimmungen12
Stundentafel IAnlage 1
Stundentafel IIAnlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 OSArbRdErl - Stellung der Oberschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

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1.1 Die Oberschule umfasst nach § 10a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Schuljahrgänge 5 bis 10 und ist nach § 10a Abs. 2 nach Schuljahrgängen gegliedert oder in ihr sind Hauptschule und Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt.

1.1.1 An der Oberschule können am Ende des Sekundarbereichs I dieselben Abschlüsse wie an den in §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden.

Das Nähere regeln die Bezugsverordnungen zu l und n sowie die Bezugserlasse zu m und o.

1.1.2 Eine Oberschule, die nach § 183a Abs. 2 NSchG aus einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe hervorgegangen ist, umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13.

1.2 Die Oberschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Oberschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.

1.3 Die Zahl der Züge der Oberschule sowie die Mindestschülerzahl werden durch Bezugsverordnung zur bestimmt.

1.4 An der Oberschule unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und ggf. mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sowie dem Lehramt an berufsbildenden Schulen.

1.5 An einer Oberschule kann nach § 10a Abs. 3 NSchG ein gymnasiales Angebot eingerichtet werden. Ab dem 7. Schuljahrgang soll und ab dem 9. Schuljahrgang muss der Unterricht im gymnasialen Angebot überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden.

1.6 Der Schulvorstand der Schule entscheidet im Rahmen der Vorgaben nach Nr. 6 über die Gestaltung der Organisations- und Unterrichtsform.

Der Schulvorstand kann nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahrgangs 6 in den nächsthöheren Schuljahrgang aufrücken.

1.7 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)

Abschnitt 2 OSArbRdErl - Aufgaben und Ziele

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2.1 Die Oberschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die im § 2 des NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden.

Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 10a Abs. 1 NSchG festgelegt.

2.2 Die Oberschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung. Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen werden im Unterricht der Oberschule vielfältige gemeinsame Lernerfahrungen ermöglicht und sie werden individuell durch differenzierende Lernangebote gefördert.

Die Oberschule unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung. Hierdurch und durch ein gemeinsames Schulleben fördert sie das soziale Lernen der Schülerinnen und Schüler.

Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.

2.3 Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet demnach vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.

2.4 Die Oberschule ermöglicht Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung, damit diese die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortsetzen können. Sie bietet im Rahmen ihrer organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten einen berufspraktischen Schwerpunkt mit Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung und Berufsbildung mit Kooperationspartnern wie den berufsbildenden Schulen, der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit, den Kammern, insbesondere den ausbildenden Betrieben, Innungen und anderen Einrichtungen. Darüber hinaus ist neben dem Profil Fremdsprachen mindestens eines der Profile Wirtschaft, Technik oder Gesundheit und Soziales anzubieten.

So bereitet die Oberschule ihre Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in eine berufsbildende Schule, in eine allgemein bildende Schule mit gymnasialer Oberstufe oder in ein berufliches Gymnasium vor.

2.5 Durch ihre schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula und durch die Auswahl der Schulbücher ermöglicht die Oberschule den Kurswechsel in der Fachleistungsdifferenzierung sowie die Mitarbeit in den Schulzweigen und den Übergang in einen anderen Schulzweig.

2.6 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen und im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen, gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten.

Darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, die einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Zudem sollen das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und der Umgang mit Behinderungen diese als gesellschaftliche Normalität begreifbar machen.

2.7 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Weiterentwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss sowohl die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dies schließt insbesondere ein, dass die Schülerinnen und Schüler

  • Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen,

  • Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen,

  • sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen,

  • familiäre, berufliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung kennenlernen,

  • Medien- und Informationskompetenz durch den Umgang mit unterschiedlichen Arbeitsmitteln und durch ihnen jeweils angepasste Arbeitstechniken erwerben und zielgerichtet nutzen sowie ihre eigene Medienanwendung kritisch reflektieren.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen und sportlichen Leben gefördert werden.

2.8 Die Aufgaben und Zielsetzungen der Oberschule können nur verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)

Abschnitt 3 OSArbRdErl - Stundentafeln

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3.1 Der Unterricht an der Oberschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach der Stundentafel I (Anlage 1), sofern ein gymnasiales Angebot eingerichtet ist, in diesem nach der Stundentafel II (Anlage 2) erteilt.

3.2 Anmerkungen zu den Stundentafeln

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Oberschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts- und Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten mindestens sechs Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Oberschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, wird von der Schule getroffen. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache bzw. als Pflichtfremdsprache im gymnasialen Angebot ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig an jeder Oberschule anzubieten.

Wahlpflichtkurse können jahrgangs- und schulzweigbezogen sowie jahrgangs-, schulzweig- und schulübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.

Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.

3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.

3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.2.11 Themenbereiche der "Mobilität" sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.12 Bei der Durchführung berufsbildender Maßnahmen nach Nr. 5 kann im erforderlichen Umfang Unterricht in einzelnen Fächern und Fachbereichen in Anspruch genommen werden. In den Schuljahrgängen 9 und 10 können die Fächer Deutsch und Mathematik nur dann um jeweils eine Stunde für berufsbildende Maßnahmen gekürzt werden, wenn Fachinhalte dieser beiden Fächer in den jeweiligen Maßnahmen angemessen abgebildet sind. Die Vorgaben zum Erwerb der Schulabschlüsse sind zu beachten.

In den Schuljahrgängen 8 bis 9/10 kann die Bildung von klassenübergreifenden Lerngruppen zur Durchführung von berufs- und studienorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen vorgenommen werden.

Davon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule das gymnasiale Angebot besuchen.

Die Erteilung des Religionsunterrichts ist bei der Durchführung von wöchentlichen Praxistagen sicherzustellen.

3.2.13 Schülerinnen und Schüler, die den fremdsprachlichen Schwerpunkt im 9. und 10. Schuljahrgang wählen wollen, nehmen ab dem 6. Schuljahrgang am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache teil. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule das gymnasiale Angebot besuchen oder in dieses wechseln wollen, ist die Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang verpflichtend. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch. Über die Genehmigung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. Auf § 12 Absatz 1 der Bezugsverordnung zu j wird hingewiesen.

3.2.14 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflicht- oder Pflichtfremdsprache teilnehmen, wählen in den Schuljahrgängen 6 bis 8 zwei jeweils zweistündige Wahlpflichtkurse verschiedener Fächer.

Schülerinnen und Schüler, die im kursdifferenzierten Unterricht auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, sowie Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs in der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in beiden Fächern teil. Dies gilt nach Entscheidung der Klassenkonferenz auch für Schülerinnen und Schüler, die im jahrgangsbezogenen Unterricht in diesen Fächern über binnendifferenzierende Maßnahmen hinaus zusätzlich gefördert werden müssen, um die Regelanforderungen der Kerncurricula zu erreichen.

3.2.15 Im 9. und 10. Schuljahrgang nehmen die Schülerinnen und Schüler in der jahrgangsbezogen geführten Oberschule nach Beratung durch die Lehrkräfte eine Schwerpunktbildung vor. Die Schülerinnen und Schüler wählen entweder ein von der Schule nach Nr. 2.4 Satz 3 angebotenes vierstündiges Profil oder zwei von der Schule angebotene zweistündige Wahlpflichtkurse sowie einen berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.4 Satz 2. Schülerinnen und Schüler, die Unterricht nach Nr. 3.2.14 Abs. 2 erhalten, wählen nur einen Wahlpflichtkurs; für diese Schülerinnen und Schüler ist die Wahl eines zweiten Wahlpflichtkurses möglich, wenn die zusätzlich zu vertiefenden Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik in den jeweiligen Wahlpflichtangeboten der Schule angemessen abgebildet werden.

Im 9. Schuljahrgang können nach Entscheidung der Schule Schülerinnen und Schüler des berufspraktischen Schwerpunkts im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an praxisorientierten Unterrichtsangeboten in den Profilen Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales teilnehmen. Für diese Schülerinnen und Schüler ist der Unterricht im Zeugnis als Wahlpflichtunterricht auszuweisen. Er wird zweistündig erteilt.

In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen die Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs eines der nach Nr. 2.4 Satz 3 angebotenen vierstündigen Profile. Die Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs nehmen an der zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik teil, wählen einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen am berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.4 Satz 2 teil.

Die Schule kann die Profile mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache auch zweistündig anbieten. Die Schülerinnen und Schüler wählen bei einem zweistündigen Profilangebot ein weiteres zweistündiges Profil oder einen anderen zweistündigen Wahlpflichtkurs.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)

Abschnitt 4 OSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen

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4.1 Lernprozesse sind so zu organisieren, dass die unter Nr. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen und die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind. In diese Verpflichtung sind alle Fächer und Unterrichtsangebote einbezogen.

Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden. Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt neben dem Klassenunterricht deshalb den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu.

4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Vernetzung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.

Dazu dienen auch die den Unterricht vor- und nachbereitenden Aufgaben, z. B. Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht diese Arbeiten der Schülerinnen und Schüler und vergewissern sich damit u. a. des individuellen Lernstands und Lernfortschritts. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.

4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Hierzu dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen sowie fachübergreifenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula sowie der Jahresplanung von Unterricht einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs im jahrgangsbezogenen Unterricht sowie zwischen den Fachleistungskursen auf gleicher Anspruchsebene oder den Klassen eines Schuljahrgangs im Schulzweig gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Lerngruppe, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der eventuellen Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern sollen auch lerngruppenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.

Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Dieses geschieht auf der Grundlage von Klassen-, Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen.

Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der

  • Planung von Unterricht,

  • Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,

  • Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren und äußeren Differenzierung,

  • Absprache zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung,

  • Koordinierung der Hausaufgaben,

  • Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf die individuelle Lernentwicklung sowie auf die Persönlichkeitsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.

Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

4.7 In Sachfächern kann der Unterricht nach Entscheidung der Schule fremdsprachig erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler auch eine Klasse besuchen kann, in der der Unterricht ausschließlich deutschsprachig erteilt wird.

4.8 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassen-, jahrgangs- und schulzweigbezogen sowie jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend organisiert werden.

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.9 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 ermöglicht die Oberschule den Schülerinnen und Schülern den Erwerb fachübergreifender methodischer Kompetenzen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Medien.

Sie trifft Absprachen über den Schuljahrgang und das Fach oder die Fächer, in denen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)