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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 OSArbRdErl - Stundentafeln

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
OSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Der Unterricht an der Oberschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach der Stundentafel I (Anlage 1), sofern ein gymnasiales Angebot eingerichtet ist, in diesem nach der Stundentafel II (Anlage 2) erteilt.

3.2 Anmerkungen zu den Stundentafeln

3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Oberschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts- und Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.

3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten mindestens sechs Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Oberschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.

3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, wird von der Schule getroffen. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache bzw. als Pflichtfremdsprache im gymnasialen Angebot ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig an jeder Oberschule anzubieten.

Wahlpflichtkurse können jahrgangs- und schulzweigbezogen sowie jahrgangs-, schulzweig- und schulübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.

Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.

3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.

3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.2.11 Themenbereiche der "Mobilität" sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.2.12 Bei der Durchführung berufsbildender Maßnahmen nach Nr. 5 kann im erforderlichen Umfang Unterricht in einzelnen Fächern und Fachbereichen in Anspruch genommen werden. In den Schuljahrgängen 9 und 10 können die Fächer Deutsch und Mathematik nur dann um jeweils eine Stunde für berufsbildende Maßnahmen gekürzt werden, wenn Fachinhalte dieser beiden Fächer in den jeweiligen Maßnahmen angemessen abgebildet sind. Die Vorgaben zum Erwerb der Schulabschlüsse sind zu beachten.

In den Schuljahrgängen 8 bis 9/10 kann die Bildung von klassenübergreifenden Lerngruppen zur Durchführung von berufs- und studienorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen vorgenommen werden.

Davon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule das gymnasiale Angebot besuchen.

Die Erteilung des Religionsunterrichts ist bei der Durchführung von wöchentlichen Praxistagen sicherzustellen.

3.2.13 Schülerinnen und Schüler, die den fremdsprachlichen Schwerpunkt im 9. und 10. Schuljahrgang wählen wollen, nehmen ab dem 6. Schuljahrgang am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache teil. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule das gymnasiale Angebot besuchen oder in dieses wechseln wollen, ist die Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang verpflichtend. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch. Über die Genehmigung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. Auf § 12 Absatz 1 der Bezugsverordnung zu j wird hingewiesen.

3.2.14 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflicht- oder Pflichtfremdsprache teilnehmen, wählen in den Schuljahrgängen 6 bis 8 zwei jeweils zweistündige Wahlpflichtkurse verschiedener Fächer.

Schülerinnen und Schüler, die im kursdifferenzierten Unterricht auf der grundlegenden Anspruchsebene in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, sowie Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs in der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen an einer zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in beiden Fächern teil. Dies gilt nach Entscheidung der Klassenkonferenz auch für Schülerinnen und Schüler, die im jahrgangsbezogenen Unterricht in diesen Fächern über binnendifferenzierende Maßnahmen hinaus zusätzlich gefördert werden müssen, um die Regelanforderungen der Kerncurricula zu erreichen.

3.2.15 Im 9. und 10. Schuljahrgang nehmen die Schülerinnen und Schüler in der jahrgangsbezogen geführten Oberschule nach Beratung durch die Lehrkräfte eine Schwerpunktbildung vor. Die Schülerinnen und Schüler wählen entweder ein von der Schule nach Nr. 2.4 Satz 3 angebotenes vierstündiges Profil oder zwei von der Schule angebotene zweistündige Wahlpflichtkurse sowie einen berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.4 Satz 2. Schülerinnen und Schüler, die Unterricht nach Nr. 3.2.14 Abs. 2 erhalten, wählen nur einen Wahlpflichtkurs; für diese Schülerinnen und Schüler ist die Wahl eines zweiten Wahlpflichtkurses möglich, wenn die zusätzlich zu vertiefenden Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik in den jeweiligen Wahlpflichtangeboten der Schule angemessen abgebildet werden.

Im 9. Schuljahrgang können nach Entscheidung der Schule Schülerinnen und Schüler des berufspraktischen Schwerpunkts im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an praxisorientierten Unterrichtsangeboten in den Profilen Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales teilnehmen. Für diese Schülerinnen und Schüler ist der Unterricht im Zeugnis als Wahlpflichtunterricht auszuweisen. Er wird zweistündig erteilt.

In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen die Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs eines der nach Nr. 2.4 Satz 3 angebotenen vierstündigen Profile. Die Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs nehmen an der zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik teil, wählen einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen am berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.4 Satz 2 teil.

Die Schule kann die Profile mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache auch zweistündig anbieten. Die Schülerinnen und Schüler wählen bei einem zweistündigen Profilangebot ein weiteres zweistündiges Profil oder einen anderen zweistündigen Wahlpflichtkurs.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)