Abschnitt 7 OSArbRdErl - Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Oberschule
- Redaktionelle Abkürzung
- OSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.
Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die Terminregelungen gemäß Bezugserlass zu k.
7.2 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5. Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu i über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Oberschule.
7.3 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen beachtet werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.
7.4 Grundlage für die Leistungsbewertung sind schriftliche, mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen.
In allen Fächern haben mündliche und andere fachspezifische Leistungen eine große Bedeutung.
Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung eine Grundlage für Maßnahmen der individuellen Förderung, für Differenzierungsmaßnahmen und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.
7.5 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.
In einem vierstündig erteilten Schwerpunktfach (Profil) sind vier schriftliche Lernkontrollen pro Schuljahr verpflichtend.
Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden und im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 9 und 10 sowie im gymnasialen Angebot bzw. im gymnasialen Zweig in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.
In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann im Fach Englisch die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. Dabei ist die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen den Regelfall betreffend nur um höchstens eine zu unterschreiten.
Im Schuljahrgang 6 und in den Schuljahrgängen 7/8 und 9/10 kann in der Wahlpflichtfremdsprache sowie in der zweiten Fremdsprache im gymnasialen Angebot der Oberschule eine Sprechprüfung jeweils eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. In den übrigen Fächern sowie im zweistündig erteilten Schwerpunktfach (Profil) sind mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und Gestaltendes Werken zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Die schriftlichen Lernkontrollen dauern in der Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine oder mehrere für die Schülerinnen und Schüler überschaubare Unterrichtseinheiten.
Wird der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.6 ersetzt werden.
7.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen.
Andere fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen u. a. der Praktikumsbericht, die Erstellung eines Produkts oder Planung, Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern.
7.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.
7.8 Ergänzend zum Zeugnis oder Abschlusszeugnis können die Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten, die die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen hervorheben. Sofern an mindestens 40 Tagen in den Schuljahrgängen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen erworben werden, sind diese zu zertifizieren.
7.9 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu h und i geregelt.
7.10 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen, Zeugnisse und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu j und l sowie die Bezugserlasse zu k und m.
7.11 In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule ist im Zeugniskopf außer der Schule und der Schulform der besuchte Schulzweig anzugeben.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)