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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 OSArbRdErl - Differenzierung und Förderung

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
OSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine individuelle Förderplanung auf der Grundlage eines Förderplans erforderlich.

Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Kerncurricula verbindlich vorgeschriebenen Anforderungen und Kompetenzen unter Berücksichtigung ihres individuellen Lernverhaltens und Lernstands erreichen. Darüber hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Kurs- oder Schulzweigwechsel zu ermöglichen.

6.2 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze ihres Förderkonzepts, das u. a. individuelle Schwerpunktsetzungen ermöglicht.

6.3 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und Lernziele notwendig und daher Unterrichtsprinzip bei allen schulischen Angeboten. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.

6.3.1 Die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird in der Oberschule für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen

  • zur Lernausgangslage,

  • zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,

  • zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,

  • zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte.

Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.

6.3.2 Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen.

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten.

Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fachlehrkraft erteilt werden; anderenfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich. Maßnahmen zur Sprachförderung bleiben hiervon unberührt.

6.3.3 In begründeten Einzelfällen kann eine zweite Fachlehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrerstunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht führen.

6.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Oberschule sind

  • fachleistungsdifferenzierter Unterricht,

  • schulzweigbezogener Unterricht,

  • Wahlpflichtkurse,

  • Schwerpunktbildungen,

  • Förderunterricht,

  • Arbeitsgemeinschaften.

6.4.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Auch in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.

Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers; die Erziehungsberechtigten sind vor den entsprechenden Klassenkonferenzen zu informieren. Bei Kurszuweisungen und -umstufungen ist über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Sofern die Schule mit Beginn des 5. Schuljahrgangs Fachleistungskurse in den Fächern Englisch und Mathematik einrichtet, erfolgt abweichend von dieser Regelung die Kurszuweisung nach Elternentscheidung in die Fachleistungskurse, deren Anspruchsniveau der von den Eltern gewünschten Schulform entspricht.

In den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung wird der Unterricht auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt, denen folgende Kerncurricula zugrunde liegen:

  • grundlegende Anspruchsebene (G-Kurs), Kerncurricula der Hauptschule,

  • erhöhte Anspruchsebene (E-Kurs), Kerncurricula der Realschule,

  • zusätzliche Anspruchsebene (Z-Kurs), Kerncurricula des Gymnasiums.

Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung gelten entsprechend der Organisationsform der Oberschule die nachfolgenden Vorgaben:

6.4.1.1 In der Oberschule ohne gymnasiales Angebot kann bei jahrgangsbezogenem Unterricht in den Schuljahrgängen 5 und 6 oder ab Schuljahrgang 6 der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik auf Antrag der Schule in einem Fach oder beiden Fächern auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt werden.

In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch wird in den Schuljahrgängen 7 und 8 Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt, wobei der Schulvorstand beschließen kann, dass das Fach Deutsch im 7. Schuljahrgang noch jahrgangsbezogen unterrichtet wird. Bis einschließlich Schuljahrgang 8 kann nach Beschluss des Schulvorstands die Kurszuweisung in den drei Fächern auch klassenintern erfolgen.

In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in einem der Fächer Physik oder Chemie wird in den Schuljahrgängen 9 und 10 der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt. Das einmal gewählte naturwissenschaftliche Fach ist dabei im 9. und 10. Schuljahrgang durchgängig differenziert zu unterrichten.

Der Unterricht sowohl im Fach Physik als auch im Fach Chemie kann auf Vorschlag des Schulvorstands und nach Beschluss der Gesamtkonferenz durchgängig auf zwei Anspruchsebenen erteilt werden. Dabei wird bei der Vergabe von Abschlüssen nach § 14 und § 15 der Bezugsverordnung zu l nur eines der beiden Fächer bei den besonderen Anforderungen hinsichtlich der Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung berücksichtigt.

Nach Beschluss des Schulvorstands kann die Kurszuweisung für die Fächer Physik oder Chemie auch klassenintern erfolgen.

6.4.1.2 In der Oberschule mit gymnasialem Angebot kann der Unterricht im 5. Schuljahrgang jahrgangsbezogen und nach Genehmigung durch die Schulbehörde in einem oder beiden der Fächer Englisch und Mathematik auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt werden. Im Unterricht auf zwei Anspruchsebenen liegen einem Kurs die Kerncurricula des Gymnasiums und dem weiteren Kurs die Kerncurricula der Oberschule zugrunde. Im 6. Schuljahrgang wird der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt, beim Unterricht auf zwei Anspruchsebenen gelten die genannten Bestimmungen.

Ab dem 7. Schuljahrgang soll der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, in der Regel überwiegend schulzweigbezogen und auf der Grundlage der Stundentafel II (Anlage 2) erteilt werden. Hierzu sind die Schülerinnen und Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, auszuweisen. Für sie gelten die Versetzungsregelungen der Verordnung unter j für das Gymnasium. Dies gilt auch, wenn nach Entscheidung der Schule bei Vorlage eines besonderen pädagogischen Konzepts in den Schuljahrgängen 7 und 8 weiterhin eine Fachleistungsdifferenzierung nach den Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 durchgeführt wird. Der Schulbehörde ist das Konzept zur Genehmigung vorzulegen.

Im Übrigen gelten die Vorgaben nach Nr. 6.4.1.1 mit der Ausnahme, dass für Schülerinnen und Schüler, die nach den Kerncurricula des Gymnasiums unterrichtet werden, eine klasseninterne Kurszuweisung nicht möglich ist.

6.4.2 Abweichend von den Regelungen nach Nr. 6.4.1.1 kann nach Entscheidung des Schulvorstands der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 überwiegend schulzweigbezogen erteilt werden. In den Schuljahrgängen 5 und 6 gilt dies nach Nr. 6.4.1.2 Abs. 1 auch für die Oberschule mit gymnasialem Angebot.

Dem schulzweigbezogenen Unterricht liegen die Kerncurricula der jeweiligen Schulform zugrunde.

Im Hauptschulzweig sind in den Schuljahrgängen 9 und 10 im Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik die Anspruchsebenen G (Grundanforderungen) und E (über die Grundanforderungen hinausgehende Anforderungen) auszuweisen.

Bei entsprechenden Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers des Hauptschul- oder des Realschulzweigs in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik oder in den Naturwissenschaften kann die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach vorangegangener Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, ob sie oder er in dem jeweiligen Fach am Unterricht des Realschul- oder des Gymnasialzweigs teilnimmt. Diese Regelung gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler des jahrgangsbezogenen und fachleistungsdifferenzierten Unterrichts bezüglich der Teilnahme am Fachunterricht des Gymnasialzweigs.

6.4.3 In den Schuljahrgängen 9 und 10 erfolgt je nach Organisationsform der Oberschule eine Schwerpunktbildung nach Nr. 2.4

  • mit eher berufspraktischem Unterricht auch in Kooperation mit berufsbildenden Schulen, Kammern, Betrieben, Innungen und anderen Einrichtungen zur Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung sowie den Übergang in das berufsbildende Schulwesen,

  • mit der Einrichtung der Profile Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales zur Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in das berufsbildende Schulwesen, aber auch in das allgemein bildende Gymnasium und

  • mit der Einrichtung des Profils Zweite Fremdsprache z. B. zur Vorbereitung auf den Besuch einer allgemein bildenden Schule mit gymnasialer Oberstufe.

6.4.4 Die Wahl des Schwerpunkts in den Schuljahrgängen 9 und 10 erfolgt für zwei Schuljahrgänge. In begründeten Einzelfällen ist zum Ende des 1. Halbjahrs des 9. Schuljahrgangs ein Wechsel innerhalb der Schwerpunkte möglich.

6.4.5 Neben dem Pflichtunterricht wird ab dem 6. Schuljahrgang Wahlpflichtunterricht angeboten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr, auf die Nrn. 3.2.13 bis 3.2.15 wird hingewiesen.

Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.

6.5 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, Chor, Orchester, Musikprojekte, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Ethik und Religion, Umweltprojekte, Umgang mit digitalen Medien, Berufs- und Studienorientierung, Verbraucherbildung und Sprachen sind bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.

Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)