Abschnitt 9 OSArbRdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Oberschule
- Redaktionelle Abkürzung
- OSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
9.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG.
9.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung, über Ziele, Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über Kriterien der Leistungsbewertung zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.
Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
9.4 Für die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:
Im 5. Schuljahrgang dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der Oberschule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Fremdsprachenangebote und Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht sowie über die möglichen weiteren schulischen Bildungswege und den Übergang in eine betriebliche Ausbildung zu informieren.
Im 8. Schuljahrgang werden die Organisation der Schwerpunkte (Profile), der Übergang in eine berufliche Ausbildung und die damit zu erwerbenden Berechtigungen, mögliche Schullaufbahnen im berufsbildenden und allgemein bildenden Schulwesen mit den jeweils zu erreichenden Abschlüssen sowie Informationen über die Durchlässigkeit des Bildungswesens thematisiert.
Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen. An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
9.5 Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen. Für die Einzelberatung ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.
9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)