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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 OSArbRdErl - Berufs- und Studienorientierung / Berufsbildung

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
OSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an Praxistagen, zu denen u. a. Schülerbetriebspraktika, Zukunftstage, Erkundungen, Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen, berufspraktische Projekte, praxisorientierte Lernphasen innerhalb des Fachunterrichts und andere Lernangebote gehören, dienen der Sicherung der Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlkompetenz in einem umfassenden Sinne.

In der Oberschule sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit, berufsbildenden Schulen, den Kammern, Innungen, Betrieben und anderen Einrichtungen Teil des fächerübergreifenden schulischen Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie zur Berufsbildung.

5.2 Die Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit Betrieben schließt alle Einrichtungen ein, die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen in einem Ausbildungsberuf oder eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.

Alle mit Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung müssen inhaltlich und organisatorisch mit diesen abgestimmt werden. Dazu informiert die Schule die kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung ihrer berufs- und studienorientierenden Maßnahmen und stimmt bei Schülerbetriebspraktika und anderen Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.

5.3 Insbesondere im Ganztagsunterricht können Oberschulen vielfältige Angebote zur Durchführung berufs- und studienorientierender Maßnahmen unterbreiten.

Eine Grundlage dieser Maßnahmen können die Ergebnisse eines Kompetenzfeststellungsverfahrens sein, die Hinweise für die individuelle Förderung und die Berufswegeplanung der Schülerinnen und Schüler geben.

5.4 Vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang werden berufsorientierende, ab dem 9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung gem. Nr. 2.4 Satz 2 berufs- und studienorientierende sowie berufsbildende Maßnahmen durchgeführt. Die Schule erarbeitet dazu ein fächerübergreifendes Konzept. In dieses Konzept ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Kompetenzen, Leistungen und Neigungen entsprechende individuelle Schwerpunktbildung einbezogen. Einzelheiten hierzu regelt der Bezugserlass zu u.

5.5 Berufs- und studienorientierende sowie berufsbildende Maßnahmen werden je nach Schwerpunktbildung für Schülerinnen und Schüler, die ein Profilangebot wählen, an mindestens insgesamt 30 Tagen, für Schülerinnen und Schüler, die den berufspraktischen Schwerpunkt wählen, an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Jede Schülerin und jeder Schüler führt einen Nachweis, in dem die Teilnahme an berufs- und studienorientierenden sowie berufsbildenden Maßnahmen dokumentiert wird.

5.6 Abweichend von den Nummern 5.1 bis 5.5 wird im Gymnasialzweig der Oberschule neben anderen berufs- und studienorientierenden Maßnahmen ein mindestens zehntägiges Betriebspraktikum im 9. oder 10. Schuljahrgang durchgeführt. Einzelheiten regelt der Erlass zur Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung.

5.7 Nach Genehmigung durch die Schulbehörde kann ab dem 9. Schuljahrgang für Schülerinnen und Schüler mit dem berufspraktischen Schwerpunkt in Zusammenarbeit mit der berufsbildenden Schule insbesondere die inhaltliche Verzahnung der Fächer Deutsch, Mathematik und des Fachbereichs Naturwissenschaften mit den berufsbezogenen Rahmenlehrplänen der berufsbildenden Schulen umgesetzt werden. Dabei müssen die Anforderungen sowohl des jeweiligen Curriculums der Oberschule als auch die Vorgaben des ersten Ausbildungsjahrs einer Berufsausbildung erfüllt werden.

Nach Genehmigung durch die Schulbehörde kann diese Zusammenarbeit auch für Schülerinnen und Schüler des profilbezogenen Unterrichts durchgeführt werden.

Die berufliche Qualifizierung in Kooperation mit der berufsbildenden Schule umfasst 14 Wochenstunden an zwei Schultagen in den Schuljahrgängen 9 und 10. Damit können die Schülerinnen und Schüler eine berufliche Bildung erwerben, die den Inhalten des ersten Ausbildungsjahrs eines Ausbildungsberufs entspricht.

Unterricht in Kooperation mit der berufsbildenden Schule findet als Fachpraxisunterricht in der Regel in einer Gruppenstärke bis zur Hälfte der Schülerhöchstzahl, im Fachtheorieunterricht grundsätzlich in Klassenstärke statt. Die Wahl der Fachrichtung wird vorrangig ab dem 8. Schuljahrgang vorbereitet und berücksichtigt die Kompetenzen, Neigungen und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie die in der kooperierenden berufsbildenden Schule angebotenen Fachrichtungen. In begründeten Einzelfällen ist der Wechsel in eine andere Fachrichtung im Verlauf des ersten Schulhalbjahrs des 9. Schuljahrgangs möglich.

Die Vorgaben für die Vergabe von Abschlüssen im Sekundarbereich I sind einzuhalten. Einzelheiten regelt die Bezugsverordnung zu l. In einem Zertifikat ist der Ausbildungsberuf zu benennen, für den berufsbezogene Kompetenzen erworben wurden.

5.8 Die Zusammenarbeit zwischen Oberschule und berufsbildender Schule erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Entstehen durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.

5.9 Die Unterstützung bei der Ausbildungs- und Berufswahl durch Jugendberufsagenturen, durch die Bundesagentur für Arbeit und durch Jobcenter hat einen besonderen Stellenwert im Prozess der erfolgreichen Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf. Beratungsgespräche durch außerschulische öffentlich-rechtliche Einrichtungen über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung tragen zu dessen Gestaltung bei.

Einzelheiten zur Berufs- und Studienorientierung regelt der Bezugserlass zu u.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)