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Abschnitt 12 OSArbRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
OSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

12.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.

12.2 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlagen 1 (Stundentafel I) und 2 (Stundentafel II) zur Einführung als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.

12.3 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlagen 1 (Stundentafel I) und 2 (Stundentafel II) zur Einführung als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.

12.4 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)