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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 OSArbRdErl - Stellung der Oberschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Oberschule
Redaktionelle Abkürzung
OSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Die Oberschule umfasst nach § 10a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Schuljahrgänge 5 bis 10 und ist nach § 10a Abs. 2 nach Schuljahrgängen gegliedert oder in ihr sind Hauptschule und Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt.

1.1.1 An der Oberschule können am Ende des Sekundarbereichs I dieselben Abschlüsse wie an den in §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden.

Das Nähere regeln die Bezugsverordnungen zu l und n sowie die Bezugserlasse zu m und o.

1.1.2 Eine Oberschule, die nach § 183a Abs. 2 NSchG aus einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe hervorgegangen ist, umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13.

1.2 Die Oberschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Oberschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.

1.3 Die Zahl der Züge der Oberschule sowie die Mindestschülerzahl werden durch Bezugsverordnung zur bestimmt.

1.4 An der Oberschule unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und ggf. mit dem Lehramt für Sonderpädagogik sowie dem Lehramt an berufsbildenden Schulen.

1.5 An einer Oberschule kann nach § 10a Abs. 3 NSchG ein gymnasiales Angebot eingerichtet werden. Ab dem 7. Schuljahrgang soll und ab dem 9. Schuljahrgang muss der Unterricht im gymnasialen Angebot überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden.

1.6 Der Schulvorstand der Schule entscheidet im Rahmen der Vorgaben nach Nr. 6 über die Gestaltung der Organisations- und Unterrichtsform.

Der Schulvorstand kann nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahrgangs 6 in den nächsthöheren Schuljahrgang aufrücken.

1.7 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 684)