KSK/SKZStV,NI - Kreissparkasse/Sparkasse-Zusammenlegungs-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 4. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 76100 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218)

Präambel

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen sind überein gekommen, die Weiterentwicklung der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens durch Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven zu ermöglichen. Sie schließen dazu vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Zusammenlegung1
Sitz, anzuwendendes Recht2
Staatsaufsicht3
Sparkassen- und Giroverbände4
Träger5
Abgabenfreiheit6
Weitere Zusammenlegungen7
Kündigung8
Inkrafttreten9

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven

Vom 13. August 2014 (Nds. GVBl. S. 244):

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 am 12. August 2014 in Kraft getreten ist.

Art. 1 KSK/SKZStV - Zusammenlegung

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und die Sparkasse Bremerhaven können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte zusammengelegt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Fusionszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für die Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden. Die Zusammenlegung bedarf der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen als Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium. Im Übrigen finden für die Zusammenlegung die sparkassenrechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen Anwendung.

(2) Im Zeitpunkt der Zusammenlegung geht das Vermögen der Sparkasse Bremerhaven (übergehende Sparkasse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln (aufnehmende Sparkasse) über.

Art. 2 KSK/SKZStV - Sitz, anzuwendendes Recht

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die zusammengelegte Sparkasse (nachfolgend: Sparkasse) hat ihren Sitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Für die Sparkasse finden die in Niedersachsen jeweils geltenden sparkassenrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Regelungen Anwendung. In Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestellen die Präsidentin oder der Präsident der Oberverwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Einigungsstelle gemeinsam.

(3) Im Übrigen gilt für die Sparkasse das Recht der Freien Hansestadt Bremen.

Art. 3 KSK/SKZStV - Staatsaufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Staatsaufsicht über die Sparkasse wird durch die Senatorin oder den Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen als Sparkassenaufsichtsbehörde ausgeübt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen herbei, bevor sie eine über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen die Sparkasse einleitet, die Satzung oder eine Satzungsänderung der Sparkasse genehmigt, Ausnahmen von der Errichtung von Zweigstellen oder der werbenden Tätigkeit zulässt, eine Verordnung erlässt, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts abweichend von Absatz 3 Satz 2 vergibt, die Übernahme der Trägerschaft an der Sparkasse genehmigt oder bevor sie über die Auflösung der Sparkasse entscheidet.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Einrichtungen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde von den Prüfungsstellen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes als Gemeinschaftsprüfung geprüft. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen den beiden Prüfungsstellen, die der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium bedarf.

Art. 4 KSK/SKZStV - Sparkassen- und Giroverbände

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Die Sparkasse gehört dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliches Mitglied an. Sie gehört ferner dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband an, wenn und solange dieser bereit ist, sie als Mitglied zu führen. Bei einer Mitgliedschaft in beiden Verbänden sind die Belastungen der Sparkasse, die sich nicht aus Beteiligungen ergeben, angemessen zu begrenzen. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen beiden Verbänden.