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Art. 6 KSK/SKZStV - Abgabenfreiheit

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Rechtshandlungen, die der Zusammenlegung von Sparkassen aufgrund dieses Staatsvertrages dienen, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf bremischen oder niedersächsischen landesrechtlichen Vorschriften beruhen.