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  • ab 30.07.2014 (aktuelle Fassung)

Art. 1 KSK/SKZStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.