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Art. 3 KSK/SKZStV - Staatsaufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Staatsaufsicht über die Sparkasse wird durch die Senatorin oder den Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen als Sparkassenaufsichtsbehörde ausgeübt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen herbei, bevor sie eine über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen die Sparkasse einleitet, die Satzung oder eine Satzungsänderung der Sparkasse genehmigt, Ausnahmen von der Errichtung von Zweigstellen oder der werbenden Tätigkeit zulässt, eine Verordnung erlässt, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts abweichend von Absatz 3 Satz 2 vergibt, die Übernahme der Trägerschaft an der Sparkasse genehmigt oder bevor sie über die Auflösung der Sparkasse entscheidet.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Einrichtungen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde von den Prüfungsstellen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes als Gemeinschaftsprüfung geprüft. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen den beiden Prüfungsstellen, die der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium bedarf.