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Art. 9 KSK/SKZStV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft. (1)

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven

Vom 13. August 2014 (Nds. GVBl. S. 244)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 218) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 am 12. August 2014 in Kraft getreten ist.

Hannover, den 4. Juli 2014

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Peter-Jürgen S c h n e i d e r

Bremen, den 4. Juli 2014

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats
Die Senatorin für Finanzen

Karoline L i n n e r t