Art. 8 KSK/SKZStV - Kündigung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- KSK/SKZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Länder können ihn frühestens zum 31. Dezember 2017 mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.