Art. 2 KSK/SKZStV - Sitz, anzuwendendes Recht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- KSK/SKZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Die zusammengelegte Sparkasse (nachfolgend: Sparkasse) hat ihren Sitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(2) Für die Sparkasse finden die in Niedersachsen jeweils geltenden sparkassenrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Regelungen Anwendung. In Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestellen die Präsidentin oder der Präsident der Oberverwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Einigungsstelle gemeinsam.
(3) Im Übrigen gilt für die Sparkasse das Recht der Freien Hansestadt Bremen.