Art. 4 KSK/SKZStV - Sparkassen- und Giroverbände
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
- Redaktionelle Abkürzung
- KSK/SKZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Die Sparkasse gehört dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliches Mitglied an. Sie gehört ferner dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband an, wenn und solange dieser bereit ist, sie als Mitglied zu führen. Bei einer Mitgliedschaft in beiden Verbänden sind die Belastungen der Sparkasse, die sich nicht aus Beteiligungen ergeben, angemessen zu begrenzen. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen beiden Verbänden.