NuklSpGefAb,NI - NuklSp Gefahrenabwehr

Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)

Bibliographie

Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

Gem. RdErl. d. MU, d. MI u. d. MJ v. 15.6.1998 - 403-12135/1 -

Vom 15. Juni 1998 (Nds. MBl. S. 1039)

- VORIS 28800 00 00 00 051 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Definition1
Gefährdung durch radioaktive Stoffe2
Zwischenfälle3
Beteiligte Stellen4
Zuständigkeiten5
Maßnahmen6
Meldewege7
Eigensicherung8

Abschnitt 1 NuklSpGefAb - 1. Definition

Bibliographie

Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

Nukleare Nachsorge umfaßt die von den zuständigen Behörden zu treffenden Maßnahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr in Zwischenfällen, in denen radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) sich außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Verbleibs befinden, insbesondere wenn sie gesetzeswidrig verwendet werden oder werden sollen.

Abschnitt 2 NuklSpGefAb - 2. Gefährdung durch radioaktive Stoffe

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Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

Aus derartigen Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen können sich erhebliche Gefahren für die Bevölkerung, die Einsatzkräfte und die Umwelt ergeben. Die von radioaktiven Stoffen ausgesandte Strahlung ist mit menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar. Eine Einschätzung der Gefahrenlage vor Ort ist deshalb oft nicht oder nicht sofort möglich. Um die von diesen Stoffen ausgehenden Gefahren so gering wie möglich zu halten, sind spezielle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Abschnitt 3 NuklSpGefAb - 3. Zwischenfälle

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Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

Als Zwischenfälle mit radioaktiven Stoffen im Rahmen der Nachsorge sind insbesondere anzusehen:

  • Drohungen, Erpressungen, Anschläge,

  • Diebstahl, Unterschlagung, Raub,

  • illegaler Umgang (illegaler Handel, illegale Ein- und Ausfuhr),

  • Fehlbestand oder Verlust,

  • Auffinden.

Abschnitt 4 NuklSpGefAb - 4. Beteiligte Stellen

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Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

Die Vielzahl und Komplexität möglicher Fälle der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr sowie die zu ihrer Bewältigung benötigte personelle Kapazität, Fachkompetenz und technische Ausstattung aus verschiedenen Bereichen erfordern es, daß verschiedene Behörden und Institutionen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene zusammenarbeiten. Dieser RdErl. soll das koordinierte Zusammenwirken dieser bei einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen beteiligten Stellen regeln. Beteiligte Stellen können insbesondere sein:

  • Gefahrenabwehrbehörden gemäß NGefAG,

  • Staatliche Gewerbeaufsichtsämter,

  • NLÖ,

  • Polizeibehörden,

  • Feuerwehren,

  • Rettungsdienste,

  • Katastrophenschutzbehörden,

  • Staatsanwaltschaften,

  • Zollbehörden,

  • Bundesministerien (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesministerium des Innern),

  • sonstige Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Strahlenschutz, Bundeskriminalamt, Luftfahrt-Bundesamt, Eisenbahn-Bundesamt)

  • sonstige Stellen (z. B. Universitäten, Kernforschungseinrichtungen, Firmen und Betriebe mit atomrechtlichen Umgangsgenehmigungen für radioaktive Stoffe),

  • erforderlichenfalls ausländische Stellen wie EURATOM oder IAEO.