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  • ab 10.08.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NuklSpGefAb - 5. Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

5.1
Für die Maßnahmen zur nuklearspezifischen Gefahrenabwehr gelten die Maßgaben und Vorschriften des Atomrechts sowie des NGefAG mit den entsprechenden Zuständigkeitsverordnungen.

Vorbehaltlich im Einzelfall gegebener Besonderheiten sind zuständig:

5.1.1
das MU oder die Gewerbeaufsichtsämter als besondere Verwaltungsbehörden (§ 97 NGefAG) für die Maßnahmen der Gefahrenabwehr,

5.1.2
die Polizei für die unaufschiebbaren Maßnahmen der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2 Satz 1 NGefAG),

5.1.3
die Polizei und die Staatsanwaltschaft für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten (§§ 161 und 163 der Strafprozeßordnung),

5.1.4
die Polizei für die Leistung von Vollzugshilfe (§ 51 NGefAG) bei der Erfüllung der in Nr. 5.1.1 genannten Aufgaben. Die allgemeinen Verwaltungsbehörden, insbesondere die Gemeinden, sind für Aufgaben der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr nicht zuständig.

5.2
Bei den genannten Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen ist die Zuständigkeit des MU oder der Gewerbeaufsichtsämter dann gegeben, wenn konkret festgestellt wurde, daß es sich um radioaktives Material handelt oder der begründete Verdacht auf das Vorhandensein radioaktiver Stoffe besteht, von denen eine Gefährdung ausgehen kann. Sie treffen in diesem Fall insbesondere Anordnungen über die weiteren Sicherheitsvorkehrungen, den Abtransport (soweit noch nicht erfolgt) und den endgültigen Verbleib des radioaktiven Stoffes. Hierzu wird u. a. das NLÖ zu fachlichen Meß- und Beratungsaufgaben zugezogen.

5.3
Die in den Nrn. 5.1.1 bis 5.1.4 enthaltenen Aussagen gelten auch für mögliche Gefahrenlagen durch kriegswaffenfähiges radioaktives Material und sonstige gravierende Fälle der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr.

5.4
Erfordert die Lage eine so enge Kooperation, daß sie im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht gewährleistet werden kann, so wird in Anlehnung an den Beschluß des Landesministeriums vom 6.4.1976 ein interministerieller Stab gebildet, der auf Antrag des zuständigen Ressorts oder des MI in dann vorzubereitenden Arbeitsräumen im MI zusammentritt.