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  • ab 10.08.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NuklSpGefAb - 4. Beteiligte Stellen

Bibliographie

Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

Die Vielzahl und Komplexität möglicher Fälle der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr sowie die zu ihrer Bewältigung benötigte personelle Kapazität, Fachkompetenz und technische Ausstattung aus verschiedenen Bereichen erfordern es, daß verschiedene Behörden und Institutionen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene zusammenarbeiten. Dieser RdErl. soll das koordinierte Zusammenwirken dieser bei einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen beteiligten Stellen regeln. Beteiligte Stellen können insbesondere sein:

  • Gefahrenabwehrbehörden gemäß NGefAG,

  • Staatliche Gewerbeaufsichtsämter,

  • NLÖ,

  • Polizeibehörden,

  • Feuerwehren,

  • Rettungsdienste,

  • Katastrophenschutzbehörden,

  • Staatsanwaltschaften,

  • Zollbehörden,

  • Bundesministerien (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesministerium des Innern),

  • sonstige Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Strahlenschutz, Bundeskriminalamt, Luftfahrt-Bundesamt, Eisenbahn-Bundesamt)

  • sonstige Stellen (z. B. Universitäten, Kernforschungseinrichtungen, Firmen und Betriebe mit atomrechtlichen Umgangsgenehmigungen für radioaktive Stoffe),

  • erforderlichenfalls ausländische Stellen wie EURATOM oder IAEO.