Abschnitt 7 NuklSpGefAb - 7. Meldewege
Bibliographie
- Titel
- Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
- Redaktionelle Abkürzung
- NuklSpGefAb,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800000000051
Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen werden von den Polizeibehörden gemäß Nr. 1.1.3 des RdErl. des MI vom 18.9.1996 (Nds. MBl. S. 1866) gemeldet. Die nach Nr. 4 zu beteiligenden Stellen werden jeweils von den Polizeibehörden oder dem Lagezentrum beim MI unterrichtet.
Das gleiche gilt, wenn bei einem Gewerbeaufsichtsamt, dem NLÖ oder dem MU eine Anzeige nach den §§ 79 oder 80 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eingeht.