Abschnitt 6 NuklSpGefAb - 6. Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
- Redaktionelle Abkürzung
- NuklSpGefAb,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800000000051
In Zwischenfällen sind von den zuständigen oder beteiligten Stellen unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung oder des Strahlenschutzes lagebedingt insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
Bewertung des Wahrheitsgehalts einer Drohung und ihrer technischen Realisierbarkeit,
Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Angebots radioaktiver Stoffe,
Beurteilung von Art und Ausmaß einer möglichen Gefährdung durch radioaktive Stoffe und der Dringlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen,
Suche, Lokalisierung des radioaktiven Stoffes,
Festlegung der Gefahrenabwehrmaßnahmen (z. B. Absperrung, Räumung, Verhinderung der wesentlichen Schadensausweitung, Warnung der Bevölkerung),
Sicherstellung, Grobanalysen vor Ort zur Beurteilung der Gefährlichkeit,
im Fall einer Kombination aus radioaktivem Stoff mit: einer Spreng- oder Brandvorrichtung müssen der Gefahrenbereich und die besonderen Maßnahmen in Abstimmung mit einer Entschärfungsstelle und ggf. mit dem Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt werden,
ggf. polizeiliche Dokumentation,
Handhabung, sichere Verpackung, Transport der sichergestellten radioaktiven Stoffe in einen gesicherten Bereich,
Dekontaminationen.
Ziel dieser Maßnahmen muß es sein,
eine Gefährdungs- oder Bedrohungslage umgehend zu beenden,
die radioaktiven Stoffe so schnell wie möglich in den Besitz der zuständigen Behörde zu bringen sowie
schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch radioaktive Strahlung zu verhindern oder zu beseitigen.
Im Fall unterschiedlicher Interessen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hat die Gefahrenabwehr Vorrang.