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  • ab 10.08.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 NuklSpGefAb - 6. Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Nuklearspezifische Gefahrenabwehr (Nachsorge)
Redaktionelle Abkürzung
NuklSpGefAb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000051

In Zwischenfällen sind von den zuständigen oder beteiligten Stellen unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung oder des Strahlenschutzes lagebedingt insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Bewertung des Wahrheitsgehalts einer Drohung und ihrer technischen Realisierbarkeit,

  • Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Angebots radioaktiver Stoffe,

  • Beurteilung von Art und Ausmaß einer möglichen Gefährdung durch radioaktive Stoffe und der Dringlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen,

  • Suche, Lokalisierung des radioaktiven Stoffes,

  • Festlegung der Gefahrenabwehrmaßnahmen (z. B. Absperrung, Räumung, Verhinderung der wesentlichen Schadensausweitung, Warnung der Bevölkerung),

  • Sicherstellung, Grobanalysen vor Ort zur Beurteilung der Gefährlichkeit,

  • im Fall einer Kombination aus radioaktivem Stoff mit: einer Spreng- oder Brandvorrichtung müssen der Gefahrenbereich und die besonderen Maßnahmen in Abstimmung mit einer Entschärfungsstelle und ggf. mit dem Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt werden,

  • ggf. polizeiliche Dokumentation,

  • Handhabung, sichere Verpackung, Transport der sichergestellten radioaktiven Stoffe in einen gesicherten Bereich,

  • Dekontaminationen.

Ziel dieser Maßnahmen muß es sein,

  • eine Gefährdungs- oder Bedrohungslage umgehend zu beenden,

  • die radioaktiven Stoffe so schnell wie möglich in den Besitz der zuständigen Behörde zu bringen sowie

  • schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch radioaktive Strahlung zu verhindern oder zu beseitigen.

Im Fall unterschiedlicher Interessen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hat die Gefahrenabwehr Vorrang.