Art. 4 EGFL/ELER-HBStV - Verpflichtungen im Bereich des ELER
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER, die im Entwicklungsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raumes bzw. im GAP-Strategieplan festgeschrieben sind (z. B. der Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finanzierungsplan etc.) sowie das Stellen von Änderungsanträgen ist die Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder eine durch entsprechende Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER bestimmte Stelle die verantwortliche Stelle.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)