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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 3 EGFL/ELER-HBStV - Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Anlastungen durch die EU bis zu dem Zeitpunkt der zusätzlichen Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von niedersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

(2) Anlastungen durch die EU ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen, hamburgischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen, hamburgischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

(3) Anlastungen, die für den Zeitraum des EU-Haushaltsjahres 2006 und früher von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, sind finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu übernehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)