Art. 2 EGFL/ELER-HBStV - EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) EU-Zahlstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung "EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg".
(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen und der De-minimis-Beihilfen. Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg erstellt.
(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden "Verwaltungsbehörde") oder die verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350)