GefNRückMRdErl,NI - Gefangenen-Nichtrückkehr-Maßnahmenrunderlass

Maßnahmen bei Entweichung und Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten aus den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen sowie von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen aus den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Maßnahmen bei Entweichung und Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten aus den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen sowie von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen aus den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
GefNRückMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34510

Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 21. 4. 2023 - 4434 I-304.1028 -

Vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)

- VORIS 34510 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MI v. 11. 12. 2019 (Nds. MBl. S. 1757)
    - VORIS 21021 -

  2. b)

    AV d. MJ v. 24. 11. 2017 (Nds. Rpfl. S. 15)
    - VORIS 34300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1. Regelungsinhalt1
2. Ersuchen um Fahndung2
3. Fahndungsbearbeitung3
4. Öffentlichkeitsarbeit4
5. Inkrafttreten5

Abschnitt 1 GefNRückMRdErl - 1. Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Maßnahmen bei Entweichung und Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten aus den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen sowie von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen aus den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen
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GefNRückMRdErl,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34510

Dieser Gem. RdErl. regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Fall einer

  • Selbstbefreiung oder Befreiung von Gefangenen oder Sicherungsverwahrten durch Dritte aus dem Gewahrsam einer unter Aufsicht des MJ stehenden niedersächsischen Justizvollzugseinrichtung (Entweichung),

  • Selbstbefreiung oder Befreiung von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen durch Dritte aus dem Gewahrsam einer unter Aufsicht des MS stehenden niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtung (Entweichung),

  • Nichtrückkehr von Gefangenen oder Sicherungsverwahrten aus einer Vollzugslockerung oder vollzugsöffnenden Maßnahme, die durch eine unter der Aufsicht des MJ stehende niedersächsische Justizvollzugseinrichtung gewährt wurde,

  • Nichtrückkehr von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG - oder § 81 StPO untergebrachten Personen aus einer Vollzugslockerung, die durch eine unter der Aufsicht des MS stehende niedersächsische Maßregelvollzugseinrichtung gewährt wurde.

Die Monitoringstelle des LKA ist zuständig für das Monitoring von Fahndungen nach entwichenen und nichtrückgekehrten Gefangenen, Sicherungsverwahrten aus Justizvollzugseinrichtungen und die nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO in Maßregelvollzugseinrichtungen untergebrachten Personen. Das Monitoring umfasst auch die einzelfallbezogene Prüfung von polizeiinternen Berichten, die wiederkehrende fachliche Bewertung getroffener Maßnahmen der Polizeibehörden im Hinblick auf das Einhalten erforderlicher Qualitätsstandards, die fachliche Beratung der Polizeibehörden, der Vollzugseinrichtungen, des MJ und MS sowie die Unterrichtung des MI in Fällen von besonderer Bedeutung.

Die jeweils gesonderten ressortinternen Regelungen zu entsprechenden Berichtspflichten der Haftgerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugseinrichtungen gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

Gleiches gilt für die Unterrichtungspflichten der Ressorts gegenüber dem LT und dessen Fachausschüssen sowie der StK.

Außer Kraft am 31. Dezember 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)

Abschnitt 2 GefNRückMRdErl - 2. Ersuchen um Fahndung

Bibliographie

Titel
Maßnahmen bei Entweichung und Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten aus den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen sowie von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen aus den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34510

Die zur Sicherstellung der im Folgenden beschriebenen Prozesse notwendigen Kontaktdaten sind in einem gesonderten, nicht öffentlichen Dokument erfasst, das durch MJ regelmäßig aktualisiert wird.

2.1 Informationspflichten der Vollzugseinrichtungen

Im Fall einer Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG - , §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen außerhalb sowie innerhalb Niedersachsens ersucht die zuständige Vollzugseinrichtung unverzüglich telefonisch sowie anschließend unverzüglich per E-Mail die für den Entweichungsort oder den Ort der Aufenthaltsadresse der Vollzugslockerung oder vollzugsöffnenden Maßnahme zuständige Polizeidienststelle um Fahndungsauslösung. Die für den Entweichungsort zuständige Polizeidienststelle ist stets die über den unmittelbar am Entweichungsort angewählten polizeilichen Notruf kontaktierte Dienststelle. Eigene Maßnahmen (z. B. Kontaktaufnahme[versuche] zu einer hinterlegten Mobilfunknummer, Aufsuchen an der Aufenthaltsadresse) sind mit der entsprechend zuständigen Polizeidienststelle abzustimmen.

Bereits telefonisch werden alle der Vollzugseinrichtung vorliegenden Erkenntnisse zur Beurteilung einer etwaigen aktuellen Eigen- oder Fremdgefährdung der entwichenen oder nichtrückgekehrten Person übermittelt.

Das schriftliche Fahndungsersuchen erfolgt unter Verwendung landeseinheitlicher Meldevordrucke, die von MJ beziehungsweise MS gesondert bekannt gemacht werden.

Die Vollzugseinrichtung hat zudem in jedem Fall unverzüglich vorab telefonisch sowie anschließend per E-Mail das zum Zeitpunkt der Entweichung oder Nichtrückkehr zuständige Haftgericht und/oder die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren. Die schriftliche Information erfolgt zugleich nachrichtlich an die ggf. für weitere notierte Vollstreckungen von Freiheitsstrafen und Maßregeln sowie Vollziehungen von Untersuchungshaft zuständigen Staatsanwaltschaften und/oder Haftgerichte (sog. Überhaftnotierung).

Die Vollzugseinrichtung hat das schriftliche Fahndungsersuchen zugleich per E-Mail dem Lage- und Informationszentrum des LKA (LIZ) in den Fällen zuzuleiten, in denen es sich bei den entwichenen oder nichtrückgekehrten Personen um Gefangene, die im geschlossenen Vollzug untergebracht sind, Sicherungsverwahrte oder um nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO im geschlossenen Maßregelvollzug untergebrachte Personen handelt.

Sämtliche weitere Mitteilungspflichten, wie beispielsweise nach Abschnitt 44 der Bezugs-AV zu b bzgl. einer Entweichung, Nichtrückkehr, Selbststellung, Rückkehr und Widerergreifung, bleiben unberührt.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt im Bereich des Justizvollzuges Folgendes:

Neben den bereits zwingend über das Fahndungsersuchen zu übermittelnden Daten sind der fahndungsleitenden Polizeidienstelle nach Maßgabe von § 195 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG (auch i. V. m. § 124 Nds. SVVollzG) auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 NJVollzG oder § 82 Abs. 1 Nds. SVVollzG erhobene Lichtbilder, Stimmaufzeichnungen, Messungen des Körpers und Feststellungen äußerlicher körperlicher Merkmale zu übermitteln. Dieselben Maßgaben gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten über Personen, die nicht Gefangene oder Sicherungsverwahrte sind.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten über entwichene oder nichtrückgekehrte Gefangene und Sicherungsverwahrte dürfen gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG an Polizeidienststellen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten oder Dritter erforderlich ist. Der Begriff "besondere Kategorien personenbezogener Daten“ bezeichnet gemäß § 191 Abs. 3 Nr. 1 NJVollzG

  1. a)

    Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,

  2. b)

    genetische Daten,

  3. c)

    biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,

  4. d)

    Gesundheitsdaten und

  5. e)

    Daten zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung.

Für die Übermittlung biometrischer Daten der Finger, der Hände und des Gesichtes gelten zudem § 78 Abs. 2 NJVollzG und § 82 Abs. 2 Nds. SVVollzG.

Im Übrigen richtet sich die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung und die Gewährleistung des Datenschutzes bei Übermittlungen und sonstiger Bereitstellung nach § 195 Abs. 3 und 4 NJVollzG (auch i. V. m. § 124 Nds. SVVollzG).

Im Bereich des Maßregelvollzuges richtet sich die Übermittlung personenbezogener Daten nach den §§ 21a, 21b Nds. MVollzG.

Entsprechende Ersuchen sind von den Vollzugseinrichtungen als Sofortsachen zu behandeln.

Für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachte Personen, deren Entweichung oder Nichtrückkehr hohe mediale Aufmerksamkeit, verbunden mit einem hohen Potential an Eigen- oder Fremdgefährdung befürchten lässt, wird den Vollzugseinrichtungen empfohlen, in Abstimmung mit der Monitoringstelle des LKA präventiv den Inhalten eines Fahndungsersuchens entsprechend Datensätze vorzuhalten, die regelmäßig zu aktualisieren sind.

2.2 Informationspflichten auf Ressortebene

Ist im Fall einer Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen, Sicherungsverwahrten und Personen, gegen die eine Untersuchungshaft, Strafhaft, Sicherungsverwahrung oder Maßregel nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO in einer Vollzugseinrichtung außerhalb von Niedersachsen vollzogen oder vollstreckt wird, ein niedersächsisches Haftgericht oder eine niedersächsische Staatsanwaltschaft zuständig, unterrichten sich die Ressorts unverzüglich gegenseitig und stimmen weitere Maßnahmen ab.

Polizeiliche Ansprechpartnerin für die Ressorts ist in diesem Fall die Monitoringstelle des LKA.

Außer Kraft am 31. Dezember 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)

Abschnitt 3 GefNRückMRdErl - 3. Fahndungsbearbeitung

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Maßnahmen bei Entweichung und Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten aus den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen sowie von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen aus den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen
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Gliederungs-Nr.
34510

Die Fahndungsbearbeitung durch die zuständigen Polizeidienststellen richtet sich nach PDV 384.1 Landesteil Niedersachsen Anlage 1 - VS-NfD.

Informationen zum aktuellen Stand der Fahndung können durch MJ und ggf. MS jederzeit von der Monitoringstelle des LKA als zentraler Ansprechpartnerin abgerufen werden.

3.1 Sofortmaßnahmen der fahndungsauslösenden Polizeidienststelle

Die fahndungsauslösende Polizeidienststelle trifft unverzüglich alle Sofortmaßnahmen zur Wiederergreifung der entwichenen oder nichtrückgekehrten Person. Sie erstellt einen Vorgang im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem nach den polizeiinternen Richtlinien des Haftbefehlsmonitorings und stellt die ermittelten sowie die von Seiten der Vollzugseinrichtung mitgeteilten Erkenntnisse dort ein.

Die für die Sofortmaßnahmen zuständige Polizeidienststelle informiert das LIZ auf der Grundlage des Bezugserlasses zu a. Über das LIZ wird sichergestellt, dass die nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu a übermittelten Informationen unverzüglich an das MJ und - soweit zuständig - an das MS weitergeleitet werden.

3.2 Besondere Folgemaßnahmen

3.2.1 Zielfahndung

Zielfahndung ist die gezielte, intensive, operative Suche nach einzelnen, bereits identifizierten Personen, deren Festnahme oder Ingewahrsamnahme von besonderer Bedeutung ist. Von besonderer Bedeutung können im Einzelfall sein: die Schwere der Tat, eine hohe Sozialschädlichkeit, ein hoher volkswirtschaftlicher Schaden, eine hohe kriminelle Energie, überregional und/oder international agierende Straftäterinnen oder Straftäter, die Höhe der Reststrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei entwichenen oder nichtrückgekehrten Strafgefangenen, eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit, oder Ereignisse, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße beunruhigen.

Die Informationsbeschaffung kann aus allen der Polizei zugänglichen Informationsquellen, insbesondere durch Auswertung der Kriminal-, Gefangenen- und/oder Sicherungsverwahrtenakten sowie der Unterbringungsakten erfolgen (vgl. Nummer 2.1). Entsprechende Ersuchen sind von den Vollzugseinrichtungen als Sofortsachen zu behandeln.

Eine Zielfahndung ist grundsätzlich erst dann durchzuführen, wenn andere Fahndungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind oder keinen Erfolg versprechen.

Die Entscheidung, ob eine Zielfahndung einzuleiten ist, erfolgt nach Maßgabe der PDV 384.1 - VS-NfD sowie des zuständigen Haftgerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Sofern eine Zielfahndung erfolgen soll, informiert die hierfür zuständige Polizeidienststelle unverzüglich MI. Das zuständige Haftgericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft informiert unverzüglich MJ sowie nachrichtlich die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Soweit es sich bei der entwichenen oder nichtrückgekehrten Person um eine Person des Maßregelvollzuges handelt, informiert MI das insofern zuständige MS.

3.2.2 Öffentlichkeitsfahndung

Eine Öffentlichkeitsfahndung ist die Suche nach Personen oder Sachen unter Inanspruchnahme der Bevölkerung. Die an einen unbestimmten Teil der Bevölkerung gerichtete Öffentlichkeitsfahndung erfolgt durch Veröffentlichung in Publikationsorganen mit lokalem, regionalem oder internationalem Verbreitungsgebiet, insbesondere der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, aber auch durch die Nutzung öffentlich zugänglicher Medien, insbesondere der sozialen Medien. Dabei dürfen personenbezogene Fahndungsdaten mit Rücksicht auf § 4 BDSG nicht an soziale Netzwerke übermittelt werden. Zulässig ist es jedoch, dass aus dem sozialen Netzwerk heraus auf den Fahndungsaufruf der Polizei zugegriffen werden kann. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Fahndungsaufruf ausschließlich auf polizeieigenen Servern veröffentlicht und auf der Startseite der Plattform nur ein Hinweis auf den Aufruf und dessen Internetadresse eingestellt wird (sog. Link-Lösung).

Eine Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 Abs. 3 StPO kommt in Betracht bei einer schwerwiegenden Straftat, deretwegen ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen worden ist (§ 131 Abs. 1 StPO) oder für dessen Erlass die Voraussetzungen vorliegen (§ 131 Abs. 2 StPO), wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. Anordnungsbefugt sind Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und in Fällen der Gefahr im Verzug auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG). In dem letztgenannten Fall ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Öffentlichkeitsfahndung unverzüglich herbeizuführen (§ 131 Abs. 3 Satz 3 StPO). Wenn die Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, tritt die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft außer Kraft (§ 131 Abs. 3 Satz 4 StPO).

Voraussetzungen des § 44 NPOG sind gegeben, wenn dies für die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gesuchte Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Bekanntgabe zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist.

Sofern eine Öffentlichkeitsfahndung erfolgen soll, informiert die hierfür zuständige Polizeidienststelle unverzüglich MI sowie die Monitoringstelle des LKA. Das zuständige Haftgericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft informiert unverzüglich MJ sowie nachrichtlich die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Soweit es sich bei der entwichenen oder nichtrückgekehrten Person um eine Person des Maßregelvollzuges handelt, informiert MI das zuständige MS.

Die Durchführung der Öffentlichkeitsfahndung richtet sich nach den Bestimmungen der PDV 384.1 - VS-NfD.

3.3 Fahndungserledigung

Stellt sich die entwichene oder nichtrückgekehrte Person bei einer Vollzugseinrichtung, informiert diese unverzüglich die ggf. zuständige Vollzugseinrichtung. Zudem informiert die Vollzugseinrichtung, die das Fahndungsersuchen gestellt hat, unverzüglich die fahndungsauslösende Polizeidienststelle sowie in den unter Nummer 2.1. genannten Fällen wiederum das LIZ.

Erledigt sich die Fahndung nach einer entwichenen oder nichtrückgekehrten Person anders als durch Selbststellung bei der Justizvollzugseinrichtung (beispielsweise durch Festnahme oder Selbststellung bei einer Polizeidienststelle), setzt die zu diesem Zeitpunkt zuständige Polizeidienststelle das LIZ in Kenntnis, welches neben der Monitoringstelle des LKA, MJ, MI sowie ggf. MS über diesen Umstand unverzüglich informiert.

Außer Kraft am 31. Dezember 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)

Abschnitt 4 GefNRückMRdErl - 4. Öffentlichkeitsarbeit

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34510

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen, Sicherungsverwahrten oder nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen erfolgt nur, wenn dadurch Fahndungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.

Die Federführung für die Öffentlichkeitsarbeit im jeweiligen Einzelfall obliegt dem Ressort, das als Aufsichtsbehörde für die Vollzugseinrichtung zuständig ist, in die die entwichene oder nichtrückgekehrte Person eingewiesen ist. Ein einvernehmlicher Übergang der Federführung auf ein anderes Ressort kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B., wenn die Fahndungsmaßnahmen über längere Zeit im Fokus stehen.

Auf Initiative des federführenden Ressorts liefern in Fällen von besonderer Bedeutung die jeweils anderen Ressorts aus ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich alle dort vorliegenden, für die Öffentlichkeitsarbeit relevanten Informationen zu.

Wird eine Öffentlichkeitsfahndung eingeleitet, geht die Federführung für die Öffentlichkeitsarbeit in jedem Fall auf MJ über. Eine - auch nur teilweise - Übertragung der Öffentlichkeitsarbeit auf die für die Öffentlichkeitsfahndung zuständige Polizeidirektion erfolgt ausschließlich im Benehmen zwischen MI und MJ.

In Fällen, in denen die Öffentlichkeit über die Entweichung oder Nichtrückkehr informiert wurde oder eine Information nur aus Fahndungsgründen unterblieben ist, wird die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zeitnah durch das federführende Ressort auch über die Fahndungserledigung informiert.

Außer Kraft am 31. Dezember 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)