§ 78 NJVollzG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der oder des Gefangenen zulässig
- 1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 2.
Stimmaufzeichnungen,
- 3.
Messungen des Körpers sowie
- 4.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale.
(2) Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung (§ 191 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5) der biometrischen Daten von Fingern, Händen und Gesicht ist mit Kenntnis der oder des Gefangenen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unerlässlich ist.