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§ 78 NJVollzG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der oder des Gefangenen zulässig

  1. 1.

    die Aufnahme von Lichtbildern,

  2. 2.

    Stimmaufzeichnungen,

  3. 3.

    Messungen des Körpers sowie

  4. 4.

    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale.

(2) Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung (§ 191 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5) der biometrischen Daten von Fingern, Händen und Gesicht ist mit Kenntnis der oder des Gefangenen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unerlässlich ist.