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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GefNRückMRdErl - 4. Öffentlichkeitsarbeit

Bibliographie

Titel
Maßnahmen bei Entweichung und Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten aus den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen sowie von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen aus den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
GefNRückMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34510

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen, Sicherungsverwahrten oder nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen erfolgt nur, wenn dadurch Fahndungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.

Die Federführung für die Öffentlichkeitsarbeit im jeweiligen Einzelfall obliegt dem Ressort, das als Aufsichtsbehörde für die Vollzugseinrichtung zuständig ist, in die die entwichene oder nichtrückgekehrte Person eingewiesen ist. Ein einvernehmlicher Übergang der Federführung auf ein anderes Ressort kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z. B., wenn die Fahndungsmaßnahmen über längere Zeit im Fokus stehen.

Auf Initiative des federführenden Ressorts liefern in Fällen von besonderer Bedeutung die jeweils anderen Ressorts aus ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich alle dort vorliegenden, für die Öffentlichkeitsarbeit relevanten Informationen zu.

Wird eine Öffentlichkeitsfahndung eingeleitet, geht die Federführung für die Öffentlichkeitsarbeit in jedem Fall auf MJ über. Eine - auch nur teilweise - Übertragung der Öffentlichkeitsarbeit auf die für die Öffentlichkeitsfahndung zuständige Polizeidirektion erfolgt ausschließlich im Benehmen zwischen MI und MJ.

In Fällen, in denen die Öffentlichkeit über die Entweichung oder Nichtrückkehr informiert wurde oder eine Information nur aus Fahndungsgründen unterblieben ist, wird die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zeitnah durch das federführende Ressort auch über die Fahndungserledigung informiert.

Außer Kraft am 31. Dezember 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)