Abschnitt 1 GefNRückMRdErl - 1. Regelungsinhalt
Bibliographie
- Titel
- Maßnahmen bei Entweichung und Nichtrückkehr von Gefangenen und Sicherungsverwahrten aus den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen sowie von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen aus den niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- GefNRückMRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34510
Dieser Gem. RdErl. regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Fall einer
Selbstbefreiung oder Befreiung von Gefangenen oder Sicherungsverwahrten durch Dritte aus dem Gewahrsam einer unter Aufsicht des MJ stehenden niedersächsischen Justizvollzugseinrichtung (Entweichung),
Selbstbefreiung oder Befreiung von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO untergebrachten Personen durch Dritte aus dem Gewahrsam einer unter Aufsicht des MS stehenden niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtung (Entweichung),
Nichtrückkehr von Gefangenen oder Sicherungsverwahrten aus einer Vollzugslockerung oder vollzugsöffnenden Maßnahme, die durch eine unter der Aufsicht des MJ stehende niedersächsische Justizvollzugseinrichtung gewährt wurde,
Nichtrückkehr von nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG - oder § 81 StPO untergebrachten Personen aus einer Vollzugslockerung, die durch eine unter der Aufsicht des MS stehende niedersächsische Maßregelvollzugseinrichtung gewährt wurde.
Die Monitoringstelle des LKA ist zuständig für das Monitoring von Fahndungen nach entwichenen und nichtrückgekehrten Gefangenen, Sicherungsverwahrten aus Justizvollzugseinrichtungen und die nach den §§ 63, 64 StGB - ggf. i. V. m. den §§ 7, 93 a JGG -, §§ 81 oder 126 a StPO in Maßregelvollzugseinrichtungen untergebrachten Personen. Das Monitoring umfasst auch die einzelfallbezogene Prüfung von polizeiinternen Berichten, die wiederkehrende fachliche Bewertung getroffener Maßnahmen der Polizeibehörden im Hinblick auf das Einhalten erforderlicher Qualitätsstandards, die fachliche Beratung der Polizeibehörden, der Vollzugseinrichtungen, des MJ und MS sowie die Unterrichtung des MI in Fällen von besonderer Bedeutung.
Die jeweils gesonderten ressortinternen Regelungen zu entsprechenden Berichtspflichten der Haftgerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugseinrichtungen gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Gleiches gilt für die Unterrichtungspflichten der Ressorts gegenüber dem LT und dessen Fachausschüssen sowie der StK.
Außer Kraft am 31. Dezember 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)