§ 92a NBG - Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die personalverwaltende Behörde darf nur bei
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der Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen und
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der automatisierten Erledigung von Aufgaben für Zwecke nach § 88 Abs. 1 Satz 1
gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung Personalaktendaten im Auftrag verarbeiten lassen. 2Eine nicht öffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die Verarbeitungsleistungen erheblich kostengünstiger erbringen kann.
(2) Die Auftragserteilung und die Genehmigung einer Unterauftragserteilung bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(3) Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den oder die Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.