§ 133 NBG - Übergangsregelung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 19a Abs. 6, längstens bis zum 31. Dezember 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen und bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 108 Abs. 4, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 3Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 117 Abs. 3 Satz 3, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an Schulen und an Studienseminaren in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 4Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 118 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2026, sind für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 5Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 19a Abs. 3 sind für die Erstellung von Anlassbeurteilungen der übrigen Beamtinnen und Beamten die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.